Zweiter Befehl zur Geldreform

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 28 vom 7. Juli 1948, S. 366)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:
Die Kommandanten des französischen, britischen und amerikanischen Sektors von Groß-Berlin sind übereingekommen, die in § 3 des Befehls zur Geldreform vom 23. Juni 1948 enthaltenen Notmaßnahmen abzuändern.

Es wird daher angeordnet:

  1. Bei Inkrafttreten dieses Befehles dürfen alle Läden im amerikanischen Sektor öffnen und ihre normale Geschäftstätigkeit wieder aufnehmen. Die von allen Geschäften einschl. Lebensmittelgeschäften und Apotheken getätigten Verkäufe haben mit den Bestimmungen der Verordnung für die Geldreform vom 24. Juni 1948 und den dazu erlassenen Anordnungen übereinzustimmen.

  2. Alle Reichsmark-Verpflichtungen sind bis zum 2. Juli 1948 gemäß den Bestimmungen des § 5 der Verordnung für die Geldreform vom 24. Juni 1948 in Schwebe zu halten.

  3. Alle Banken haben geschlossen zu bleiben, und ihre Angestellten haben ihren Notdienst fortzusetzen, bis weitere Befehle ergehen.

  4. Dieser Befehl tritt am 26. Juni 1948 in Kraft.

Berlin, den 25. Juni 1948.

Im Auftrage der Militärregierung
Amerikanischer Kontrollsektor
Groß-Berlin