Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 28 vom 7. Juli 1948, S. 366)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

In weiterer Ausführung und zur Ergänzung der Verordnung zur Geldreform wird hierdurch folgendes angeordnet:

  1. Die Bestimmungen des § 11 (a) der Verordnung finden auf Kinder der Verpflichteten, die am 21. Juni 1948 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch dann Anwendung, wenn diese Kinder nicht im Personalausweis des Verpflichteten eingetragen sind.

  2. (…)

  3. Der maßgebende Wortlaut dieser Bestimmung ist der deutsche Wortlaut.

  4. Diese Bestimmung tritt am 26. Juni 1948 in Kraft.

Berlin, den 25. Juni 1948.

Im Auftrage der Militärregierung
Amerikanischer Kontrollsektor
Groß-Berlin