Bestimmung Nr. 4 zur Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 24. Juni 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 28 vom 7. Juli 1948, S. 366)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur weiteren Durchführung und Ergänzung der oben erwähnten Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:

  1. Vom Tage des Inkrafttretens dieser Bestimmung an gelten alle Münzen im Nennwert von 50, 10, 5 und 1 Reichspfennig oder Rentenpfennig als gesetzliches Zahlungsmittel entsprechend ihrem bisherigen Nennwert, soweit es sich um Zahlungen für die in Paragraph 4 (a) der Verordnung aufgeführten Güter und Leistungen von lebenswichtiger Bedeutung für das tägliche Leben handelt.

  2. Das im Paragraph 5 der Verordnung für alle Reichsmark-Verpflichtungen angeordnete Moratorium wird mit Ausnahme der Zahlungen von Löhnen und Gehältern bis zum Ablauf des 8. Juli 1948 erweitert. Das Moratorium für die Zahlung von Löhnen und Gehältern wird bis zum Ablauf des 6. Juli 1948 ausgedehnt.

  3. Alle auf Grund des Befehls für die Geldreform vom 23. Juni 1948 geschlossenen Geldinstitute werden wieder eröffnet, und zwar mit dem 5. Juli 1948 lediglich für den Zweck der Geldverteilung an die Stellen und Personen, die in den Paragraphen 16 (a) und 17 (a) der Verordnung näher aufgeführt sind. Diese Banken werden die Durchführung normaler Bankgeschäfte für die Allgemeinheit, beginnend mit dem 7. Juli 1948, wiederaufnehmen.

  4. Die Verordnung zur Durchführung der Neuordnung des Geldwesens vom 24. Juni 1948 wird künftig als Erste Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 24. Juni 1948 bezeichnet und kann als Währungsverordnung angeführt werden.

  5. Der maßgebende Wortlaut dieser Bestimmung ist der deutsche Wortlaut.

  6. Diese Bestimmung tritt am 1. Juli 1948 In Kraft.

Berlin, den 30. Juni 1948.

Im Auftrage der Militärregierung
Amerikanischer Kontrollsektor
Groß-Berlin