(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 30 vom 14. Juli 1948, S. 376)
Zur Durchführung und Ergänzung der Ziffer 36 (b) der obigen Verordnung wird hiermit angeordnet:
Ein Angestellter, der berechtigt ist, Löhne oder Gehälter unter den Bestimmungen der Ziffer 17 (a) der Währungsverordnung zu erhalten, darf nicht mehr als 25% seiner Löhne und Gehälter in Deutscher Mark verlangen, einschließlich solcher Beträge in Deutscher Mark, die er nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Paragraphen in Deutscher Mark zu erhalten hat.
Diese Bestimmung tritt am 5. Juli 1948 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 1948.
Im Auftrage der Militärregierung