(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 30 vom 14. Juli 1948, S. 376)
Zur weiteren Durchführung und Ergänzung der Ziffern 32 und 36 der obigen Verordnung wird hiermit folgendes verordnet:
Kein Schuldner kann bei einer gegen ihn gerichteten Zwangsvollstreckung oder Eintreibung seiner Schulden gezwungen werden, für eine Reichsmark mehr zu zahlen als 1 Mark der im Sowjetischen Sektor von Berlin geltenden Währung.
Die freiwillige Entgegennahme einer Zahlung auf dieser Basis hat befreiende Wirkung.
Diese Bestimmung tritt mit dem 5. Juli 1948 in Kraft.
Berlin, den 4. Juli 1948.
Im Auftrage der Militärregierung