Zweite Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsverordnung)

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 30 vom 14. Juli 1948, S. 374)

Liste der Änderungen:
(IV)Durchführungsbestimmung Nr. 9 zur Umstellungsverordnung vom 4. Dezember 1948 (VOBl. Gr.-Bln. 1949 I S. 86)
(V)Umstellungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 88)
(VI)Durchführungsbestimmung Nr. 22 zur Umstellungsverordnung vom 25. Januar 1950 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 45)
(I)Verordnung Nr. 509 in Abänderung der Gesetzgebung bezüglich Neuordnung des Geldwesens vom 13. August 1951 (ABl. AKB S. 389)
(II)Verordnung Nr. 515 in Abänderung der Gesetzgebung bezüglich Neuordnung des Geldwesens vom 28. März 1952 (ABl. AKB S. 497)
(III)Verordnung Nr. 516 ‒ Änderung von Rechtsvorschriften über die Währungsreform ‒ vom 29. April 1952 (ABl. AKB S. 509)
(VII)Verordnung Nr. 521 zur Aufhebung gewisser währungsrechtlicher Bestimmungen über die Neuordnung des Geldwesens vom 22. Dezember 1952 (ABl. AKB S. 606)
(VIII)Verordnung Nr. 523 ‒ Aufhebung gewisser Bestimmungen der Gesetzgebung zur Neuordnung des Geldwesens ‒ vom 9. Juni 1953 (ABl. AKB S. 824) i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 20. Mai 1953 (GVBl. Bln. S. 329)
(IX)Verordnung Nr. 524 ‒ Aufhebung gewisser Bestimmungen der Umstellungsverordnung ‒ vom 14. September 1953 (ABl. AKB S. 878) i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Altsparergesetzes vom 27. Juli 1953 (GVBl. Bln. S. 701)
(X)Verordnung Nr. 526 ‒ Aufhebung des Artikels 13 der Umstellungsverordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 516 ‒ vom 30. April 1954 (ABl. AKB S. 966)
(XI)Allgemeines Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747) i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 16. Dezember 1957 (GVBl. Bln. S. 1795)
(XII)Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften vom 9. Mai 1960 (BGBl. I S. 303) i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften vom 23. September 1960 (GVBl. Bln. S. 960)
(XIII)Durchführungsbestimmung Nr. 36 zur Umstellungsverordnung vom 26. Juli 1965 (ABl. AKB S. 1188) i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 6. August 1965 (GVBl. Bln. S. 947)
(XIV)BK/O (86) 8 betr. Alliierte Gesetzgebung: Währungsgesetzgebung vom 8. Oktober 1986 (GVBl. Bln. S. 1654)

Teil I
Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Begriffsbestimmungen
  1. Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. Altgeldguthaben: Alle Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im betreffenden Gebiet, auch die Reichsmarkguthaben, die erst durch die Einzahlung der auf Grund der Währungsverordnung abzuliefernden Altgeldnoten entstanden sind.
      1. Altgeldguthaben, Gruppe I: Alle Altgeldguthaben, die nach Paragraph 11 (a) und (b) der Währungsverordnung mit Vordruck A oder B anzumelden waren, mit Ausnahme, der in (1) c I bis V bezeichneten juristischen Personen und Vereinigungen, zuzüglich der durch Einzahlung von ablieferungspflichtigen Altgeldnoten entstandenen Altgeldguthaben und unter Einschluß der Reichsmarkbeträge, die nach den Vorschriften der Währungsverordnung nachträglich auf diesen Konten eingehen.
      2. Altgeldguthaben, Gruppe II: Die Altgeldguthaben der Geldinstitute.
      3. Altgeldguthaben, Gruppe III: Die Altgeldguthaben folgender Personen und Vereinigungen:
        1. der Gemeinsamen Außenhandelskasse und der Staatlichen Erfassungsgesellschaft für öffentliches Gut, das „Office des Charges“ und das „Office du Commerce Extérieur de la Zone Française“,
        2. der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände und aller sonstigen von der Militärregierung aufgelösten Organisationen.
        3. des Reichs und seiner Behörden und Einrichtungen (insbesondere auch Wehrmacht, OT usw.),
        4. der Reichsbank,
        5. der Metallurgischen Forschungsgesellschaft; der Wirtschaftlichen Forschungsgesellschaft und anderer für die Zwecke der Kriegsfinanzierung oder Kriegsführung errichteten Gesellschaften im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz eines der zu II, III und IV bezeichneten Rechtsträger.
      4. Altgeldguthaben, Gruppe IV: Die Altgeldguthaben aller Personen oder Vereinigungen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung nicht im betreffenden Gebiet haben, es sei denn, daß sie dort steuerpflichtig sind; ferner ohne Rücksicht auf Person des Kontoinhabers die Altgeldguthaben auf Konten, die der Ansammlung der in den Denazifizierungsverfahren verhängten und zur Unterstützung der Opfer des Faschismus bestimmten Sühnebeträge dienen.
      5. Altgeldguthaben, Gruppe V:
        1. die Altgeldguthaben von Kassen der Bezirksverwaltungen, des Landesfinanzamtes und der ihnen und dem Magistrat von Groß-Berlin nachgeordneten Behörden in dem betreffenden Gebiet unter Einschluß von Eigenbetrieben der öffentlichen Hand ohne eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sich solche Altgeldguthaben in deren Kassen oder bei Beamten in dem betreffenden Gebiet befinden,
        2. die Altgeldguthaben der Bahn und Postverwaltung und ihrer nachgeordneten Stellen im betreffenden Gebiet.
    2. Neugeldguthaben: Alle in Deutscher Mark bei einem Geldinstitut begründeten Guthaben.
    3. Familie: Der Ehemann. die nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Kinder, die am 21. Juni 1948 das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, gleichviel, ob sie im elterlichen Haushalt leben oder nicht.
    4. Unternehmen: Alle Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld nach Paragraph 11 (b) der Währungsverordnung mit Vordruck B abzuliefern und anzumelden hatten. Nicht als Unternehmen gelten jedoch die unter Ziffer 1 c) I bis V aufgeführten Personen und Vereinigungen.
  2. Die Währungsverordnung enthält folgende Begriffsbestimmungen:

    1. Abwicklungsbank (Artikel 13),
    2. Geldinstitute (Artikel 9 [2])‚
    3. Geschäftsbetrag (Artikel 17 [a]),
    4. Hauptumtauschstelle (Artikel 12 [a] [1]),
    5. Kopfbetrag (Artikel 6),
    6. Reichsmark-Abwicklungskonto (Artikel 14),
    7. Betreffendes Gebiet: Britischer, französischer und amerikanischer Sektor von Groß-Berlin.
Artikel 2
Umwandlung und Ablösung der Altgeldguthaben
  1. Die Altgeldguthaben der Gruppe 1 werden grundsätzlich in der Weise in Neugeldguthaben umgewandelt, daß den Inhabern für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Darüber hinaus kann den Inhabern der Altgeldguthaben ein weiterer Anspruch im Höchstbetrag von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark Altgeldguthaben gewährt werden. Die Militärregierung bestimmt Umfang und Art dieses Anspruchs.

  2. Auf Altgeldguthaben der Gruppe II findet Ziffer 38 Anwendung.

  3. Auf Altgeldguthaben der Gruppe III findet Artikel 9 Anwendung.

  4. Die Altgeldguthaben der Gruppe IV sind von den Geldinstituten ohne weiteres nach Ziffer 3 in Neugeldguthaben umzuwandeln.

  5. Für die Umwandlung von Altgeldguthaben der Gruppe V werden besondere Vorschriften erlassen werden.

  6. Reichsmark-Altgeldguthaben aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und unterliegen einer späteren Regelung.

Zweiter Abschnitt
Weitere Bestimmungen für Altgeldguthaben Gruppe I

Artikel 3
Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben
  1. Soweit in dieser Verordnung oder in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen wird, dürfen die Geldinstitute Altgeldguthaben der Gruppe I erst nach Freigabe durch die zuständige Abwicklungsbank in Neugeldguthaben umwandeln.

  2. Die Abwicklungsbank darf Altgeldguthaben nur unter den in den Paragraphen 4 bis 7 bestimmten Voraussetzungen zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben.

Artikel 4
Anrechnung der Kopfbeträge und der Geschäftsbeträge
  1. (a) Die Vorschrift, daß der in Deutscher Mark ausgezahlte Kopfbetrag nach den Bestimmungen des Artikels 6 der Währungsverordnung auf einen künftigen Umtausch von Altgeld angerechnet werden sollte, wird hiermit widerrufen.

    (b) Die nach Paragraph 17 der Währungsverordnung in Deutscher Mark erhobenen Geschäftsbeträge werden von den Beträgen in Deutscher Mark, die den Altgeldbesitzern nach Ziffer 3 zustehen, grundsätzlich voll abgezogen. Demgemäß vermindert sich der Anspruch auf Umwandlung von Altgeldguthaben in Neugeldguthaben zum Ausgleich des Geschäftsbetrages um je zehn Reichsmark für eine Deutsche Mark des erhobenen Geschäftsbetrages.

Artikel 5
Sofortfreigabe
  1. Von dem Gesamtbetrag der Altgeldguthaben von natürlichen Personen (nicht Unternehmungen), können sofort fünftausend Reichsmark zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.

  2. Bei Unternehmen kann auf Antrag von dem Gesamtbetrag der Altgeldguthaben für die Umwandlung in Neugeld ein Altgeldbetrag freigegeben werden, der dem Zehnfachen der monatlichen Lohnzahlungen des Unternehmens wahrend eines beliebigen Kalendermonats in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1948 entspricht. Die Lohnzahlungen sind durch die Lohnsteuererklärungen nachzuweisen.

Artikel 6
Freigabe der restlichen Altgeldguthaben
  1. Über ein Guthaben darf erst verfügt werden. wenn das Finanzamt nach Durchführung der im Artikel 7 vorgesehenen Prüfung die endgültige Genehmigung zur Umwandlung der Altgeldguthaben in Deutsche Mark erteilt hat und die Abzüge nach Artikel 4 und 5 vorgenommen worden sind.

Artikel 7
Überprüfung der Altgeldguthaben durch das Finanzamt
  1. Das Finanzamt hat auf Grund der Vordrucke A und B zu prüfen, ob die Steuerpflichtigen ihre Steuerpflicht erfüllt haben. Soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, ist dabei nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung zu verfahren.

  2. Wird auf Grund der in Ziffer 15 vorgesehenen Prüfung ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zum eigenen Vorteil eingeleitet, so ist eine vom Täter verwirkte Geldstrafe in Reichsmark festzusetzen, wenn der hinterzogene Betrag zweitausend Reichsmark übersteigt. Steht die Steuerhinterziehung in Verbindung mit gesetzwidrigen Geschäften, so ist die Geldstrafe so zu bemessen, daß sie zusammen mit der den Gegenstand des Vergebens bildenden Steuerschuld mindestens den Reichsmarkbetrag erreicht, den der Beschuldigte durch gesetzwidrige Geschäfte erworben hat. Sind die gesetzwidrigen Geschäfte nachhaltig getätigt worden, so kann von der vorstehenden Vorschrift abgewichen werden, soweit dies zur Vermeidung von erheblichen Härten für den Beschuldigten oder seine Familienangehörigen erforderlich ist.

  3. In den Fällen der Ziffer 16 ist Steuerschuld und die Geldstrafe aus dem Vermögen des Täters wie folgt beizutreiben:

    1. Zunächst sind die Ansprüche des Täters auf Umwandlung seines Altgeldguthabens in Neugeldguthaben als verfallen zu erklären, soweit die noch nicht umgewandelten Altgeldguthaben dem Betrag der Steuerschuld und der Geldstrafe nicht übersteigen. Wegen eines etwaigen Restes der Altgeldguthaben ist die Umwandlung in Neugeldguthaben zu genehmigen.
    2. Reichen die noch nicht umgewandelten Altgeldguthaben zum Ausgleich der Steuerschuld und der Geldstrafe nicht aus, so ist der verbleibende Restbetrag auf Deutsche Mark umzustellen; dabei ist für je zehn Reichsmark eine Deutsche Mark in Ansatz zu bringen.
    3. Der danach verbleibende Restbetrag ist aus dem sonstigen Vermögen des Täters beizutreiben.
  4. Soweit Familienangehörige des Täters nach der Reichsabgabenordnung und den Steuergesetzen für die Steuerschuld und die Geldstrafe haften, gelten für die Beitreibung die Vorschriften der Ziffer 16 entsprechend.

Artikel 8
Behandlung der nichtgemeldeten Altgeldguthaben der Gruppe 1
  1. Aus Altgeldguthaben der Gruppe I, die nicht innerhalb der Frist des Paragraphen 10 der Währungsverordnung ordnungsgemäß angemeldet worden sind, können Ansprüche auf Umwandlung in Neugeldguthaben nicht geltend gemacht werden. Für ehemalige Kriegsgefangene wird eine Durchführungsbestimmung weiteres festsetzen.

  2. Das für den Kontoinhaber zuständige Finanzamt kann gegen die Versäumung der in Ziffer 19 bezeichneten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren. Einem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne eigenes Verschulden außerstande war, das Altgeldguthaben rechtzeitig anzumelden. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, so kann der Antragsteller binnen einer Frist von einem Monat seit dem Zugang des Bescheides des Finanzamtes eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Für die Entscheid über solche Anträge sind die Verwaltungsgerichte, und wo Verwaltungsgerichte noch nicht bestehen, die ordentlichen Gerichte zuständig.

  3. Wird dem Antrage auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprochen, so hat der Antragsteller die meldepflichtigen Altgeldguthaben binnen einer Frist von einer Woche nach dem Zugang des Bescheides über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den Vorschriften der Währungsverordnung bei einer Hauptumtauschstelle unter Beifügung des Bescheides anzumelden. Die Vorschriften der Währungsverordnung, dieser Verordnung sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen finden auf diese Meldung und auf die weitere Behandlung solcher Altgeldguthaben sinngemäß Anwendung.

Dritter Abschnitt

Artikel 9
Altgeldguthaben, Gruppe III
  1. Soweit diese Verordnung und die dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen nicht etwas anderes festsetzen, begründen die nichtmeldepflichtigen Altgeldguthaben keinen Anspruch auf Umwandlung in Neugeldguthaben. Diese Altgeldguthaben erlöschen.

Vierter Abschnitt
Deckung der aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute

Artikel 10
Deckung durch flüssige Mittel
  1. Den Geldinstituten wird von der Währungskommission mit Genehmigung der Militärregierungen so viel Deutsche Mark zur Verfügung gestellt, wie die Währungskommission für notwendig hält, um die erforderliche Liquidität dieser Institute herzustellen und aufrechtzuerhalten.

Teil II
Schuldverhältnisse

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 11
Begriffsbestimmungen
  1. Schuldverhältnisse im Sinne dieser Verordnung sind alle auf die Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen (einschließlich Gerichtskosten und Strafen) mit Ausnahme der Guthaben bei Geldinstituten.

  2. Allgemeine Schuldverhältnisse im Sinne dieser Verordnung sind alle Schuldverhältnisse mit Ausnahme der Ansprüche aus Pfandbriefen und verwandten Schuldverschreibungen sowie der Versicherungsansprüche (einschließlich der Ansprüche aus Bausparverträgen).

  3. Reichsmarkverbindlichkeiten und Reichsmarkforderungen im Sinne dieser Verordnung sind alle Verbindlichkeiten und Forderungen aus vor dem 26. Juni 1948 begründeten Schuldverhältnissen, die auf Reichsmark, Rentenmark oder Goldmark lauten oder nach den vor dem Inkrafttreten der Währungsverordnung in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären. Auf Reichsmarkverbindlichkeiten, die bei Beginn des 26. Juni 1948 bereits erloschen waren, findet diese Verordnung keine Anwendung.

  4. Angehörige der Vereinten Nationen im Sinne dieser Verordnung sind:

    1. Personen. die beim Inkrafttreten dieser Verordnung Staatsangehörige der in der Anlage verzeichneten Länder sind,
    2. juristische Personen und Personenvereinigungen, die nach den Gesetzen eines der bezeichneten Länder errichtet worden sind.

    Dies gilt nicht für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, bei denen die vorstehenden Voraussetzungen am 8. Mai 1945 nicht zutrafen.

Artikel 12
Verbindlichkeiten des Reichs und gleichgestellte Verbindlichkeiten
  1. Vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung für die Ansprüche von den Vereinten Nationen angehörenden Gläubigern finden die Vorschriften im zweiten, dritten und vierten Abschnitt von Teil II dieser Verordnung auf folgende Reichsmarkverbindlichkeiten keine Anwendung;

    1. Verbindlichkeiten des Reichs,
    2. Verbindlichkeiten der NSDAP, ihrer Gliederungen und angeschlossenen Verbände, sowie aller übrigen Organisationen, die von der Militärregierung aufgelöst worden sind,
    3. vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichspost, soweit sie nicht von den Bahn- und Postverwaltungen im betreffenden Gebiet übernommen werden,
    4. Verbindlichkeiten der Reichsbank,
    5. vor dem 9. Mai 1945 begründete Verbindlichkeiten der Metallurgischen Forschungsgesellschaft, der Wirtschaftlichen Forschungsgesellschaft und anderer für die Zwecke der Kriegsfinanzierung oder Kriegsführung errichteter Gesellschaften im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz eines der vorstehend bezeichneten Rechtsträger.
Artikel 13
Verbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen
  1. Die Vorschriften im Teil II dieser Verordnung finden auch auf Reichsmarkverbindlichkeiten gegenüber Angehörigen der Vereinten Nationen Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Gläubiger die Annahme einer nach den Vorschriften dieser Verordnung angebotenen oder bewirkten Leistung verweigert oder bis zum 20. August 1948 durch Erklärung gegenüber dem Schuldner der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Umstellung des Schuldverhältnisses widerspricht.

  2. Wenn ein Gläubiger, der Angehöriger der Vereinten Nationen ist, eine geleistete oder angebotene Zahlung auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung ablehnt oder eine ablehnende Erklärung nach Ziffer 29 gegen die Umwandlung der Forderung nach Maßgabe dieser Verordnung abgibt, kann die Forderung bis zur allgemeinen Regelung der Reichsmarkforderungen Angehöriger der Vereinten Nationen seitens des Gläubigers nicht eingetrieben werden.

  3. Eine in ausländischer Währung eingegangene Verbindlichkeit kann nur mit Zustimmung des Gläubigen in Deutscher Mark erfüllt werden.

Zweiter Abschnitt
Allgemeine Schuldverhältnisse

Artikel 14
Umstellung der Reichsmarkverbindlichkeiten auf Deutsche Mark
  1. Forderungen in Reichsmark sind grundsätzlich in Deutsche Mark zu einem Satz von 10 Reichsmark für eine Deutsche Mark umzuwandeln. Ausnahmen von dieser Vorschrift bleiben Durchführungsbestimmungen vorbehalten.

  2. Die Militärregierung behält sich vor, den Gläubigern von Reichsmarkforderungen, die nach Ziffer 32 auf Deutsche Mark umgestellt worden sind, einen weiteren Anspruch im Höchstbetrage von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark der Schuldsumme zuerkennen. In diesem Falle wird der Anspruch auch den Gläubigern solcher Forderungen zuerkannt werden, die schon eine Zahlung nach Ziffer 32 erhalten haben.

  3. Die Heranziehung der Schuldnergewinne zum Lastenausgleich obliegt der deutschen Gesetzgebung.

Artikel 15
Rechnungserteilung für Reichsmarkverbindlichkeiten
  1. Eine vor dem 25. Juni 1948 begründete Verbindlichkeit verliert nicht dadurch die Eigenschaft einer Reichsmarkverbindlichkeit, daß der Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt bewirkte Leistung erst nach dem 25. Juni 1948 vorlegt.

Artikel 16
Sonderregelung für bestimmte Verbindlichkeiten
  1. (a) Folgende Reichsmarkverbindlichkeiten werden in Abweichung von Artikel 14 mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner für jede Reichsmark eine Deutsche Mark zu zahlen hat:

    1. die nach dem 25. Juni 1948 fälligen
      1. Löhne, Gehälter, Renten, Pensionen und ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, unbeschadet der Vorschriften der Ziffer 36 (b) und Ziffer 50 dieser Verordnung.
      2. Miet- und Pachtzinsen und ähnlichen wiederkehrenden Leistungen, unbeschadet der Bestimmung des § 4 a der Währungsverordnung.
      3. Altenteile und ähnlichen wiederkehrenden Leistungen.
    2. Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen und Werkverträgen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 26. Juni 1948 noch nicht bewirkt war.
    3. Verbindlichkeiten aus der Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern, Miterben, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Eltern und Kindern, Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern sowie Verbindlichkeiten, die der Übernehmer einer unbeweglichen Sache oder eines Vermögens dem anderen Vertragsteil gegenüber oder zur Abfindung eines Dritten eingegangen ist.

    (b) Bis zum Erlaß weiterer Bestimmung durch die Militärregierung können Löhne und Gehälter, die bisher in Reichsmark gezahlt oder ausgedrückt wurden, entweder in Deutscher Mark gezahlt werden oder in der Währung, die als gesetzliches Zahlungsmittel im Sowjetsektor von Groß-Berlin Geltung hat, und zwar in einem Verhältnis, welches zwischen den Parteien vereinbart wird, jedoch mit der Einschränkung, daß die Militärregierung von Zeit zu Zeit eine Höchstgrenze für den Teil, der in Deutscher Mark oder der im Sowjetsektor von Groß-Berlin geltenden Währung gezahlt wird, festsetzen kann.

    (c) Ausnahmen von dieser Vorschrift bleiben Durchführungsbestimmungen der Militärregierung vorbehalten.

  2. Ziffer 36 findet keine Anwendung auf wiederkehrende Leistungen, die für einen vor dem 1. Juni 1948 liegenden Zeitraum geschuldet werden.

  3. Alle Reichsmarkverbindlichkeiten aus Schuldverhältnissen zwischen Geldinstituten im betreffenden Gebiet werden im Verhältnis zehn Reichsmark zu einer Deutschen Mark umgewandelt.

Artikel 17
Umstellung von Kriegsgefangenen-Zertifikaten
  1. Auf englische Pfunde, nordamerikanische Dollars oder französische Franken lautende‚ noch nicht eingelöste Kriegsgefangenen-Zertifikate, deren Inhaber nach ihrer Entlassung aua britischer, amerikanischer oder französischer Kriegsgefangenschaft in das betreffende Gebiet zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben, gelten als Reichsmarkverbindlichkeiten.

  2. Zertifikate der bezeichneten Art, deren Inhaber vor dem 16. Mai 1948 nach Deutschland zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben und daher die Möglichkeit gehabt hätten, die Zertifikate in Reichsmark einzulösen, werden nach Maßgabe der Ziffer 32 umgewandelt.

  3. Zertifikate der bezeichneten Art, deren Inhaber nach dem 15. Mai 1948 nach Deutschland zurückgekehrt sind oder dort ihren Wohnsitz begründet haben, werden im Verhältnis von einer Reichsmark zu einer Deutschen Mark auf Deutsche Mark umgestellt.

Artikel 18
Rücktrittsrecht bei Lieferverträgen
  1. Der Schuldner einer unter Artikel 16 Ziffer 35 (b) fallenden Geldschuld kann bis zum 15. Juli 1948 einschließlich vom Vertrage zurücktreten.

  2. Macht der Schuldner von dem Rücktrittsrecht Gebrauch, so findet Artikel 14 auf die Verpflichtung zur Rückerstattung einer in Reichsmark geleisteten Anzahlung Anwendung

  3. War die dem Gläubiger obliegende Gegenleistung Gegenstand eines Werkvertrages, so hat der Gläubiger unbeschadet von Artikel 649 BGB nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er für die Gegenleistung gemacht hat. Auf die Verpflichtung zum Ersatz von Aufwendungen, die der Gläubiger vor dem 26. Juni 1948 gemacht hat, findet Artikel 14 Anwendung. War Gegenstand des Werkvertrages die Herstellung einer Sache aus einem vom Gläubiger zu beschaffenden Stoff, so wird der gemeine Wert, den die Arbeit im Zeitpunkt des Rücktritts hat auf den Anspruch des Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen angerechnet.

Artikel 19
Vertragshilfe
  1. Vor dem 25. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten aus allgemeinen Schuldverhältnissen können auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet oder unter den Nennbetrag in Deutscher Mark, auf den sie nach den Vorschriften dieser Verordnung umzustellen sind, herabgesetzt werden, wenn und soweit die Zahlung des in Deutscher Mark geschuldeten Betrages oder die fristgemäße Zahlung dieses Betrages dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann.

  2. Wird die richterliche Vertragshilfe zwecks Stundung oder Herabsetzung einer nach Artikel 14 umgestellten Verbindlichkeit angerufen, so ist der Antrag ohne weiteres zurückzuweisen wenn und soweit den auf Deutsche Mark umgestellten Reichsmarkverbindlichkeiten des Schuldners nicht Reichsmarkforderungen gegenüberstehen, bei denen nach Artikel 12 eine Umstellung auf Deutsche Mark unterbleibt.

  3. Nach dem 25. Juni 1948 fällige Löhne und Gehälter, Steuerrückstände, Gebühren, Abgaben, Bußen, Sühnebeträge und Strafen sowie auf öffentlichem Recht beruhende Beiträge können nicht im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt oder gestundet werden.

  4. Wer aus einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung Forderungen gegen das Reich oder andere Forderungen der in Artikel 12 bezeichneten Art besitzt, kann die ihm gegenüber seinen Vorlieferanten obliegende Leistung verweigern, soweit er selbst nicht befriedigt worden ist. Entsprechendes gilt für das Verhältnis mehrerer Vorlieferanten untereinander.

Dritter Abschnitt

Artikel 20
Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen
  1. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und andere Schuldverschreibungen, die von Grundkreditanstalten, Kommunalkreditanstalten, Schiffsbeleihungsbanken und Schuldentilgungskassen ausgegeben worden sind, werden im Verhältnis von je zehn Reichsmark oder Goldmark auf eine Deutsche Mark umgestellt. Soweit die Militärregierung von dem Vorbehalt des Paragraph 33 Gebrauch macht, wird das Umstellungsverhältnis entsprechend erhöht. Was für die im Satz 1 bezeichneten Schuldverschreibungen bestimmt ist, gilt auch für Darlehen, die für Grundkredit- oder Kommunalkreditzwecke aufgenommen worden sind.

Vierter Abschnitt

Artikel 21
Versicherung
  1. Die aus Lebensversicherungsscheinen sowie aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen entstandenen Verbindlichkeiten und Rücklagen werden im Verhältnis von einer Deutschen Mark für je zehn Reichsmark umgestellt; falls von der Erhöhung nach Maßgabe von Ziffer 33 Gebrauch gemacht wird, verbessert sich das Umstellungsverhältnis entsprechend. Die Versicherungsnehmer sind berechtigt, durch Zahlung des erforderlichen Betrages in Deutscher Mark ihre Lebensversicherungen bis zu dem ursprünglich in Reichsmark ausgedrückten Betrag wiederherzustellen.

  2. Das Aufsichtsamt für das Versicherungswesen ist dafür verantwortlich, daß alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei Abschluß der Neuordnung des Geldwesens Aktiven in Höhe von mindestens 105 % ihrer Verbindlichkeiten (mit Ausnahme des Eigenkapitals) erhalten. Falls die Aktiven solcher Unternehmen nicht 105 % erreichen, hat das Aufsichtsamt Vorschläge zu unterbreiten, wie der Fehlbetrag gedeckt werden soll.

  3. Die Verbindlichkeiten der Versicherungsunternehmen aus Versicherungsscheinen, die bei der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft rückgedeckt waren, gehen hiermit auf die Deutsche Kriegsversicherungsgemeinschaft über. Die der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft vom Reich gegebene Garantie gilt als Forderung gegen das Reich.

  4. Wenn ein Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reiches gehandelt oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie besondere Geschäfte betrieben hat, so werden diese nicht in die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgenommen. Alle sich daraus ergebenden Ansprüche gelten als Forderungen gegen das Reich.

  5. Sofern Aktiva eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz in dem betreffenden Gebiet durch ein Gesetz, welches außerhalb des betreffenden Gebietes erlassen worden ist, auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, sequestriert oder konfisziert worden sind, müssen solche Aktiva in einer besonderen Bilanz aufgeführt und dürfen nicht in die Deutsche-Mark-Bilanz aufgenommen werden. Solche Aktiven und Passiven sind nicht in die nach Maßgabe der Ziffer 51 zu fertigenden Gegenüberstellung einzubeziehen. Solange über solche Aktiven in dem in Frage kommenden Gebiet nicht verfügt werden kann, können aus diesem Gebiet auch keine Forderungen gegen die Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden.

  6. Forderungen gegen das Reich werden nicht in die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark aufgenommen.

  7. Eine Verordnung zu diesem Gesetz wird Bestimmungen über das Erlöschen von solchen Lebensversicherungsverträgen treffen, für die seit mehr als zwölf Monaten fällige Prämien nicht gezahlt wurden.

Teil III
Vorschriften verschiedenen Inhalts

Artikel 22
Verfügungsbeschränkungen
  1. (a) Die Umwandlung eines Altgeldguthabens in ein Neugeldguthaben gilt nicht als Verfügung oder Geschäft im Sinne der Gesetze Nr. 52 oder einer anderen anwendbaren Verfügung der Militärregierung.

    (b) Die Verfügungsbeschränkungen der Gesetze Nr. 52 oder einer anderen anwendbaren Verfügung der Militärregierung finden auf Altgeldguthaben und auf Forderungen und Verbindlichkeiten in Deutscher Mark Anwendung, deren Gläubiger oder Schuldner ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in einem deutschen Gebiet außerhalb des betreffenden Gebietes haben.

Artikel 23
Anpassungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts und des Beamtenrechts
  1. Vor dem 26. Juni 1948 abgeschlossene Arbeitsverträge, die nach den bestehenden Vorschriften oder Vereinbarungen erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem 30. September 1948 kündbar sind, können bereits zu dem Zeitpunkt, der in der Mitte zwischen dem zulässigen frühesten Kündigungstermin und dem 30. September 1948 liegt, auf jeden Fall jedoch zum 31. März 1949, mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden. Beträgt das vereinbarte Entgelt mehr als achthundert Reichsmark monatlich, so kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum 30. September 1948 gekündigt werden.

Artikel 24
Strafvorschriften
  1. Mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark oder mit beiden Strafen wird bestraft,

    1. wer durch unrichtige oder unvollständige Angaben vorsätzlich bewirkt,
      1. daß Altgeldguthaben entgegen den Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung in Neugeldguthaben umgewandelt oder zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden,
      2. daß einem Geldinstitut ein größerer Betrag auf Girokonto bei der Währungskommission gutgeschrieben wird, als ihnen nach dieser Verordnung oder den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zusteht;
    2. wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften dieser Verordnung oder entgegen den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung Altgeldguthaben in Neugeldguthaben umwandelt oder Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigibt.
  2. Der Versuch ist strafbar.

  3. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, auch fahrlässige Zuwiderhandlungen, können mit Geldstrafe bis zu zehntausend Deutsche Mark bestraft werden.

  4. Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der Militärgesetze und -befehle, ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung die Gerichtsbarkeit auszuüben.

Artikel 25
Schlußbestimmungen
  1. Die Behandlung der Altgeldguthaben der in Paragraph 20 des Währungsgesetzes bezeichneten Art wird durch besondere Vorschriften geregelt.

  2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Altgeldguthaben der Besatzungsmächte, deren Umwandlung von der Währungskommission nach Anweisungen der Militärregierungen durchzuführen sind.

  3. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.

Artikel 26
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. Juli 1948 in Kraft.

Berlin, 4. Juli 1948.

Im Auftrage der Militärregierung

Anhang
zur zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung)

Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Kanada, Chile, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Tschechoslowakei‚Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, Äthiopien, Frankreich, Großbritannien und Nordirland (einschließlich Burmas und Ceylons)‚ Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Island, Indien (einschließlich Pakistans), Iran (Persien), Irak, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Saudi-Arabien, Türkei, Südafrikanische Union, Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken (einschließlich der Weißrussischen und Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republiken), Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay, Venezuela, Jugoslawien.