(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 30 vom 14. Juli 1948, S. 376)
Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der Vorschriften der obengenannten Verordnung wird folgendes angeordnet:
Die Vorschriften des Paragraphen 36 (a) (1) gelten für Beträge‚ die an und nach dem 25. Juni 1948 fällig werden.
Diese Bestimmung tritt am 5. Juli 1948 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1948.
Im Auftrage der Militärregierung