(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 30 vom 14. Juli 1948, S. 377)
Liste der Änderungen: | |
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(III) | Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 20. Januar 1950 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 45) |
(I) | Durchführungsbestimmung Nr. 9 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 30. April 1951 (ABl. AKB S. 223) |
(II) | Durchführungsbestimmung Nr. 9 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 30. April 1951 (ABl. AKB S. 223) i. d. F. der Durchführungsbestimmung Nr. 14 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 27. August 1951 (ABl. AKB S. 384) |
(IV) | Durchführungsbestimmung Nr. 29 zur Umstellungsverordnung vom 29. Oktober 1951 (ABl. AKB S. 414) |
(V) | Verordnung Nr. 523 ‒ Aufhebung gewisser Bestimmungen der Gesetzgebung zur Neuordnung des Geldwesens ‒ vom 9. Juni 1953 (ABl. AKB S. 824) i. V. m. Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 20. Mai 1953 (GVBl. Bln. S. 329) |
Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen „Versicherungsunternehmen“ oder „Rückversicherungsunternehmen“ umfassen alle Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Gebiet ihren Sitz haben oder eingetragen sind, oder denen nach deutschem Recht die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäftes erteilt worden ist. Sie umfassen auch alle in diesem Gebiet befindliche Vermögen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des betreffenden Gebietes haben.
Das Moratorium gemäß Paragraph 5 der ersten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 24. Juni 1948 (Währungsverordnung) und den Ergänzungen der Durchführungsbestimmung Nr. 4, die im Anschluß an diese Durchführungsbestimmung veröffentlicht ist, kann bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen von der zuständigen Aufsichtsbehörde so lange ausgedehnt werden, wie es zur Durchführung dieser Verordnung für ein Unternehmen notwendig ist. Die Ausdehnung des Moratoriums ist auf die für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus ihren Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen entstandenen Verbindlichkeiten zu beschränken.
Von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmungen an Agenten und Makler noch nicht gezahlte fällige Vermittlergebühren, die sich auf in Reichsmark eingegangene Prämien beziehen, sind nach den Bestimmungen über bestehende Verbindlichkeiten zahlbar. Jede mündliche oder schriftliche Vereinbarung, daß die Zahlung solcher Vermittlergebühren bis nach der Geldreform aufgeschoben und dann zum vollen Nennwert in neuer Wahrung bewirkt werden soll, wird für nichtig erklärt.
Falls am 25. Juni 1948 der Versicherungsnehmer in der Lebensversicherung eine seit zwölf Monaten oder länger fällige Folgeprämie nicht bezahlt hat, gilt das Versicherungsverhältnis von diesem Tage an als aufgelöst. Die Versicherung wird, falls möglich, in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt.
im Falle des Paragraph 4 sind die Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt S. 263) in der jetzt geltenden Fassung über die Kündigung des Versicherungsverhältnisses und die Vertragshilfeverordnungen nicht anzuwenden.
Das Versicherungsunternehmen kann im Falle des Paragraph 4 die Zahlung ausstehender Folgeprämien nur dann fordern, wenn der Versicherungsfall vor dem 24. Juni 1948 einschließlich eingetreten ist. Die Ansprüche aus solchen Versicherungen unterliegen den Bestimmungen über bestehende Forderungen. Das Recht des Versicherungsunternehmens, die Leistung ganz oder teilweise zu verweigern, bleibt unberührt.
Falls auf Grund des Paragraphen 4 eine Lebensversicherung in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln oder der Rückkaufswert zu berechnen ist, so ist die Berechnung auf das Ende der Versicherungsperiode abzustellen, für welche die Prämie ganz oder teilweise bezahlt worden ist, frühestens jedoch auf den Schluß der Versicherungsperiode‚ in welche der 8. Mai 1945 fällt.
Ist ein Versicherungsnehmer, dessen letzter inländischer Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet war‚ zur Zeit noch kriegsgefangen, vermißt oder auf Grund seiner deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland interniert, so kann er im Falle des Paragraphen 4 verlangen, daß der Vertrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Rückkehr in das betreffende Gebiet wieder in Kraft gesetzt wird. Ergeben sich aus der Anwendung des Paragraphen 4 für die Versicherungsnehmer unbillige Härten, so kann die Aufsichtsbehörde abweichende Anordnungen treffen.
Paragraph 4 findet keine Anwendung, wenn das Versicherungsverhältnis gemäß Paragraph 39 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag von dem Versicherungsunternehmen vor dem 24. Juni 1948 einschließlich gekündigt worden ist.
Versicherungen, die nach den Paragraphen 4 und 9 in prämienfreie Versicherungen umgewandelt werden oder bereits vor Erlaß dieser Verordnung in prämienfreie Versicherungen umgewandelt waren, werden gemäß Artikel 5 Abschnitt 12 dieser Bestimmungen umgestellt.
Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb des betreffenden Gebietes haben die in irgendeinem Teil Deutschlands außerhalb des betreffenden Gebietes befindlichen Aktiven und Passiven in die Deutsche-Mark-Bilanz nicht einzubeziehen.
Alle Lebensversicherungen, für die eine Prämienreserve zu bilden ist, unterliegen folgenden Bestimmungen:
Bei Lebensversicherungen für die keine Prämienreserve zu bilden ist, werden Versicherungssumme und zukünftige Prämienrate durch Ersetzung von je einer Reichsmark durch eine Deutsche Mark umgestellt.
Rentenversicherungen, für die der volle Kaufpreis gezahlt ist, unterliegen folgenden Bestimmungen:
Rentenversicherungen, für die der volle Kaufpreis noch nicht gezahlt ist, unterliegen den folgenden Bestimmungen:
Eine Wiedererhöhung der Lebens- oder Rentenversicherung bis zur ursprünglichen Versicherungssumme oder bis zum ursprünglichen Rentenwert durch Ersetzung von je einer Reichsmark durch eine Deutsche Mark ist dem Versicherungsnehmer von der Versicherungsunternehmung ohne Rücksicht auf eingetretene Beeinträchtigungen seiner Gesundheit oder vorgenommenen Berufswechsel einzuräumen.
Laufende Versicherungen bleiben an Stelle von Reichsmark mit dem gleichen Nennbetrag in Deutscher Mark in Kraft. Der vom 25. Juni 1948 (einschließlich) ab bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin laufende Zeitraum der Deckung wird in dem Verhältnis gekürzt, das für Verpflichtungen in Reichsmark gilt. Wenn nach Art der Versicherung die Anwendung dieses Grundsatzes nicht zweckmäßig erscheint, hat der Versicherungsnehmer in Deutscher Mark 90 vom Hundert des Reichsmarknennbetrages nachzuzahlen, der als Versicherungsprämie für die Zeitspanne vom 26. Juni 1948 bis zum Ende des ursprünglich gedeckten Zeitraumes zu zahlen gewesen wäre.
Fällt das Ende der Deckung nach Paragraph 17 in einen Zeitraum von 15 Tagen nach dem 25. Juni 1948, so kann der Versicherungsnehmer während dieses Zeitraumes kündigen. Die Prämie ist alsdann für den zusätzlich gedeckten Zeitraum zu zahlen.
Ansprüche aus Haftpflicht-, Unfall- oder ähnlichen Versicherungen, die vor dem 25. Juni 1948 (ausschließlich) entstanden sind, werden nach den Bestimmungen über bestehende Forderungen behandelt.
Falls eine Erhöhung des Umstellungssatzes nach Paragraph 33 der zweiten Umstellungsverordnung erfolgt, werden besondere Vorschriften für Versicherungen außerhalb der Lebensversicherung ergehen.
Wenn eine Kapital- oder Rentenversicherung aus einer Verbindung von zwei oder mehreren der in den vorangegangenen Bestimmungen dieser Verordnung aufgeführten Versicherungsarten besteht, wird eine solche Versicherung aufgeteilt und jeder Teil wird gemäß den auf ihn anzuwendenden Vorschriften behandelt.
Auf Ansprüche aus Versicherungsfällen, die vor dem 24. Juni 1948 einschließlich eingetreten sind und für die eine Barzahlung festgesetzt ist, sind die Bestimmungen über bestehende Schuldverhältnisse anzuwenden.
Sind aus Versicherungsfällen, die vor dem 24. Juni 1948 einschließlich eingetreten sind, mit Ausnahme der in den Paragraphen 24 und 25 behandelten Ansprüche entstanden, für die bedingungsgemäß nur Naturalersatz oder eine Dienstleistung festgesetzt ist, so ist die Verbindlichkeit auf der Grundlage der geschätzten Kosten eines solchen Ersatzes oder einer solchen Dienstleistung am 24. Juni 1948 in Reichsmark zu bewerten und gemäß den Bestimmungen über bestehende Schuldverhältnisse zu behandeln.
Bei Ansprüchen aus Versicherungen, die bei der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft rückgedeckt worden sind, geht die Verbindlichkeit des Versicherungsunternehmens gegenüber dem Versicherten hierdurch auf die Deutsche Kriegsversicherungsgemeinschaft über und wird nicht in die Deutschmark-Eröffnungsbilanz einbezogen. Das Vermögen der Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft wird umgestellt, bleibt jedoch gesperrt, bis von der Militärregierung eine Auszahlung genehmigt wird.
Wenn ein Versicherungsunternehmen im Namen oder für Rechnung des Reiches gehandelt oder unter einer vom Reich gegebenen Garantie besondere Geschäfte betrieben hat, werden diese und alle dem Unternehmen vom Reich zugewiesenen besonderen Mittel vor dem übrigen Geschäft des Unternehmens getrennt umgestellt, bleiben jedoch gesperrt, bis von der Militärregierung eine Auszahlung genehmigt wird.
Hat ein Versicherungsunternehmen auf einen Versicherungsschein Vorauszahlungen geleistet, so sollen diese für die Anwendung dieser Verordnung als Darlehen des Versicherungsunternehmens auf den Versicherungsschein angesehen und nach den Bestimmungen über bestehende Schuldverhältnisse behandelt werden. Prämien, die an Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bereits in Reichsmark gezahlt worden sind, aber erst nach dem 25. Juni 1948 (einschließlich) fällig werden, sind ebenfalls nach den Bestimmungen über bestehende Schuldverhältnisse zu behandeln.
Wenn ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz in dem betreffenden Gebiet hat, werden alle in den Westzonen bestehenden Aktiven und Passiven in der Deutschmark-Eröffnungsbilanz getrennt ausgewiesen. Alle übrigen Aktiven und Passiven außerhalb von Groß-Berlin sind nach § 54 der Umstellungsverordnung zu behandeln.
Rückversicherungsverbindlichkeiten gegenüber Versicherungsunternehmen werden dem Grundsatz nach wie die Verbindlichkeiten des Erstversicherers behandelt.
Wenn die Aufsichtsbehörde es zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer für erforderlich hält kann sie weitere Vorschriften für alle oder einzelne Versicherungsunternehmen mit dem Sitz oder der Hauptverwaltung in dem betreffenden Gebiet oder für einzelne Versicherungsarten für ihren Aufsichtsbereich treffen.
Der deutsche Text dieser Verordnung ist der amtliche Text.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1948 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1948.
Im Auftrage der Militärregierung