(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 30 vom 14. Juli 1948, S. 377)
Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der obengenannten Verordnung wird folgendes angeordnet:
Die Vorschriften des Paragraphen 18 (d) der obigen Verordnung gelten nur für Löhne und Gehälter, welche monatlich ausgezahlt werden.
Diese Bestimmung tritt am 5. Juli 1948 in Kraft.
Berlin, den 5. Juli 1948.
Im Auftrage der Militärregierung