Verlängerung des Moratoriums für Versicherungsunternehmen

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 31 vom 21. Juli 1948, S. 381)

Gemäß § 2 in Verbindung mit § 29 der Vierten Durchführungsbestimmung zur Umstellungsverordnung vom 5. Juli 1948 ordnen wir für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 der Durchführungsbestimmung hiermit folgendes an:

  1. Das Moratorium, das in § 5 der Währungsverordnung vom 24. Juni 1948 und in der hierzu ergangenen Bestimmung Nr. 4 vom 30. Juni 1948 angeordnet worden ist, wird für Verbindlichkeiten dieser Unternehmen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen bis zum 31. August 1948 verlängert.

  2. Die Verlängerung gilt nicht

    1. für Verbindlichkeiten aus Lebensversicherungsverträgen aller Art (Kapital-, Renten-, Bestattungsversicherungen usw.), wenn nach dem 8. Mai 1945 Beiträge entrichtet worden sind und der Versicherungsfall nach dem 24. Juni 1948 eingetreten ist. Über die in diesen Fällen zu bewirkenden Leistungen erhalten die Unternehmen weitere Anweisungen;
    2. für Verbindlichkeiten aus Krankenversicherungsverträgen, wenn wegen einer neuen Erkrankung der Arzt oder Heilbehandler zum erstenmal nach dem 24. Juni 1948 in Anspruch genommen worden ist;
    3. für Verbindlichkeiten aus sonstigen Versicherungsverträgen, wenn das Schadenereignis nach dem 24. Juni 1948 eingetreten ist.
  3. Eine Abkürzung des Moratoriums bleibt vorbehalten.

Berlin, den 8. Juli 1948.

Magistrat von Groß-Berlin

Abteilung Banken und Versicherungen

Aufsichtsamt für das Versicherungswesen

Giesen