(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 31 vom 21. Juli 1948, S. 381)
Gemäß § 2 in Verbindung mit § 29 der Vierten Durchführungsbestimmung zur Umstellungsverordnung vom 5. Juli 1948 ordnen wir für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 der Durchführungsbestimmung hiermit folgendes an:
Das Moratorium, das in § 5 der Währungsverordnung vom 24. Juni 1948 und in der hierzu ergangenen Bestimmung Nr. 4 vom 30. Juni 1948 angeordnet worden ist, wird für Verbindlichkeiten dieser Unternehmen aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen bis zum 31. August 1948 verlängert.
Die Verlängerung gilt nicht
Eine Abkürzung des Moratoriums bleibt vorbehalten.
Berlin, den 8. Juli 1948.
Magistrat von Groß-Berlin
Abteilung Banken und Versicherungen
Aufsichtsamt für das Versicherungswesen
Giesen