(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 33 vom 31. Juli 1948, S. 395)
Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der Vorschriften der obigen Verordnung wird folgendes angeordnet:
Die Kündigung von Anstellungsverträgen gemäß § 58 der obigen Verordnung darf nicht den Anteil der beschäftigten arbeitsbehinderten Personen beeinträchtigen, wie in § 3 des Befehls Nr. BK/O (45) 278 der Alliierten Kommandantur vom 20. Dezember 1945 vorgesehen.
Die Entlassung der in § 2 (1) des Befehls Nr. BK/O (46) 209 der Alliierten Kommandantur vom 10. Mai 1946 bezeichneten Personen kann vorzeitig nur dann vorgenommen werden, wenn andere Arbeitnehmer, auf die die erwähnten Vorschriften dieses Befehls keine Anwendung finden, nicht mehr mit ähnlicher Arbeit beschäftigt sind.
Der deutsche Text dieser Bestimmung ist der amtliche Text.
Diese Bestimmung tritt mit Wirkung vom 5. Juli 1948 in Kraft.
Berlin, den 15. Juli 1948.
Der General
als Chef der französischen Militärregierung in Groß-Berlin
Ganeval