Bestimmung Nr. 6 zur ersten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsverordnung) vom 24. Juni 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 32 vom 28. Juli 1948, S. 388)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der obengenannten Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:

  1. Nach Schluß der Bankstunden am 27. Juli 1948 werden von der Währungskommission keine Reichspfennig- oder Rentenpfennigmünzen nach den Vorschriften des Paragraphen 1 b der Bestimmung Nr. 1 zur obigen Verordnung mehr angenommen.

  2. Nach diesem Termin dürfen diese Münzen weiterhin nur zur Bezahlung von Verbindlichkeiten in der Währung benutzt werden, die als gesetzliches Zahlungsmittel im sowjetischen Sektor von Berlin gilt.

  3. Diese Bestimmung tritt am 22. Juli 1948 in Kraft.

Berlin, den 22. Juli 1948.

Im Auftrage der Militärregierung