Bestimmung Nr. 7 zur ersten Verordnung zur Geldreform vom 24. Juni 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 33 vom 31. Juli 1948, S. 396)

Liste der Änderungen:
(I)Durchführungsbestimmung Nr. 10 zur Abänderung der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Währungsverordnung vom 27. Oktober 1948 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 461)
Aufgehoben zum 15. Januar 1952 durch:

Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der obigen Verordnung wird hierdurch folgendes angeordnet:

  1. Um die weitestgehende Ausnutzung der finanziellen Hilfsmittel zugunsten der Wirtschaft in dem betreffenden Gebiet zu gewährleisten, dürfen effektiv nicht mehr als 300 Deutsche Mark aus dem betreffenden Gebiet herausgebracht oder transportiert werden.

  2. Einzelausnahmen können auf Antrag gemacht werden; dieser Antrag ist an ein Geldinstitut zu richten und bedarf der Genehmigung der Militärregierung.

  3. Personen, die gegen diese Bestimmung verstoßen, setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

  4. Diese Bestimmung tritt am 24. Juli in Kraft.

Datum: 24. Juli 1948.

Im Auftrage der Militärregierung