Bezahlung von Arzneien und sonstigen Heilmitteln in den Westsektoren

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 33 vom 31. Juli 1948, S. 397)

Auf Grund des § 4 b der Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 24. Juni 1948 der Kommandanten der Westsektoren Groß-Berlins (VOBl. 1948 I, S. 363) wird für den amerikanischen, britischen und französischen Sektor folgendes verordnet:
§ 1

Zahlungen für

Arzneimittel und sonstige Heilmittel

können in den Westsektoren mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel des sowjetischen Sektors von Groß-Berlin als gleichwertiges Entgelt vorgenommen werden.

Verkäufer von Waren der vorgenannten Art sind verpflichtet, Zahlungen in beiden Währungen ‒ nach Wahl des Käufers ‒ anzunehmen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 27. Juli 1948.

Magistrat von Groß-Berlin
Stellvertretender Oberbürgermeister

L. Schroeder