(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 33 vom 31. Juli 1948, S. 397)
Zahlungen für
Arzneimittel und sonstige Heilmittel
können in den Westsektoren mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel des sowjetischen Sektors von Groß-Berlin als gleichwertiges Entgelt vorgenommen werden.
Verkäufer von Waren der vorgenannten Art sind verpflichtet, Zahlungen in beiden Währungen ‒ nach Wahl des Käufers ‒ anzunehmen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1948.
Magistrat von Groß-Berlin
Stellvertretender Oberbürgermeister
L. Schroeder