(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 33 vom 31. Juli 1948, S. 396)
Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung obiger Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:
Nach Schluß der Bankstunden am 31. Juli 1948 werden von der Währungskommission nach den Vorschriften des § 1 (b) der Bestimmung Nr. 1 zur obigen Verordnung nicht mehr angenommen: Markscheine im Werte von 1 Mark und ½ Mark, die von der Alliierten Militärbehörde in Umlauf gesetzt worden sind, sowie Rentenmarkscheine im Werte von 1 Mark.
Diese Bestimmung tritt am 29. Juli in Kraft.
Datum: 29. Juli 1948.
Im Auftrage der Militärregierung