Bestimmung Nr. 8 zur ersten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsverordnung) vom 24. Juni 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 33 vom 31. Juli 1948, S. 396)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung obiger Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:

  1. Nach Schluß der Bankstunden am 31. Juli 1948 werden von der Währungskommission nach den Vorschriften des § 1 (b) der Bestimmung Nr. 1 zur obigen Verordnung nicht mehr angenommen: Markscheine im Werte von 1 Mark und ½ Mark, die von der Alliierten Militärbehörde in Umlauf gesetzt worden sind, sowie Rentenmarkscheine im Werte von 1 Mark.

  2. Diese Bestimmung tritt am 29. Juli in Kraft.

Datum: 29. Juli 1948.

Im Auftrage der Militärregierung