Durchführungsbestimmung Nr. 6
zur zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 39 vom 7. September 1948, S. 414)

Zur Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Ziffer 57 (b) der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:

  1. Mit Genehmigung der Militärregierung dürfen auf Antrag einer Bank im betreffenden Gebiet (französischem, britischem und amerikanischem Sektor von Groß-Berlin) Überweisungen von Beträgen in Deutscher Mark (eingeführt durch den ersten Abschnitt Ziffer 1 (a) der Währungsverordnung) zu Zahlungszwecken in allen den Fällen vorgenommen werden, in denen

    1. der Gläubiger seinen Wohnsitz oder sein Geschäftslokal im betreffenden Gebiet und der Schuldner seinen Wohnsitz oder sein Geschäftslokal außerhalb dieses betreffenden Gebietes hat,
    2. der Schuldner seinen Wohnsitz oder sein Geschäftslokal im betreffenden Gebiet und der Gläubiger seinen Wohnsitz oder sein Geschäftslokal in der französischen, britischen oder amerikanischen Besatzungszone Deutschlands hat.
  2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. August 1948 in Kraft.

13. August 1948.

Im Auftrage der Militärregierung