(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 39 vom 7. September 1948, S. 414)
Zur Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Ziffer 57 (b) der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:
Mit Genehmigung der Militärregierung dürfen auf Antrag einer Bank im betreffenden Gebiet (französischem, britischem und amerikanischem Sektor von Groß-Berlin) Überweisungen von Beträgen in Deutscher Mark (eingeführt durch den ersten Abschnitt Ziffer 1 (a) der Währungsverordnung) zu Zahlungszwecken in allen den Fällen vorgenommen werden, in denen
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. August 1948 in Kraft.
13. August 1948.
Im Auftrage der Militärregierung