Durchführungsbestimmung Nr. 7
zur zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 39 vom 7. September 1948, S. 414)

Aufgehoben rückwirkend zum 5. Juli 1948 durch:

Zur weiteren Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:

Die Frist, während der Angehörige der Vereinten Nationen ihre Einwände zu machen haben, die in § 29, Artikel 13, vorgesehen ist, wird hiermit bis zum 20. Oktober 1948 inklusive verlängert.

19. August 1948.

Im Auftrage der Militärregierung