(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 39 vom 7. September 1948, S. 414)
Zur weiteren Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:
Die Frist, während der Angehörige der Vereinten Nationen ihre Einwände zu machen haben, die in § 29, Artikel 13, vorgesehen ist, wird hiermit bis zum 20. Oktober 1948 inklusive verlängert.
19. August 1948.
Im Auftrage der Militärregierung