(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 39 vom 7. September 1948, S. 414)
Zur weiteren Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Ziffern 32 und 36 der oben genannten Verordnung wird hiermit angeordnet, daß die Bezahlung von Grundsteuern für das Rechnungsjahr 1948, die nach dem 24. Juni 1948 zahlbar sind, zum Umrechnungskurs von entweder 1 Deutsche Mark der Währung, eingeführt durch Abschnitt 1, Ziffer 1 (a), der Währungsverordnung, oder 1 Deutsche Mark der Währung, welche im sowjetischen Sektor von Berlin als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, für jede geschuldete Reichsmark vorzunehmen ist, wobei der Zahlende nach seiner Wahl verfahren darf.
27. August 1948.
Im Auftrage der Militärregierung