Anordnung über Verlängerung des Moratoriums für Versicherungsunternehmen in den Westsektoren

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 41 vom 13. September 1948, S. 425)

Gemäß § 2 in Verbindung mit § 29 der Vierten Durchführungsbestimmung zur Umstellungsverordnung vom 5. Juli 1948 ordnen wir für die Westsektoren Berlins für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 1 der Durchführungsbestimmung hiermit folgendes an:

  1. Das durch Ziffer 1 unserer Anordnung vom 8. Juli 1948 ‒ R 20/48 ‒ gewährte Moratorium wird bis zum 31. Dezember 1948 verlängert:

    1. für Verbindlichkeiten aus Lebensversicherungsverträgen aller Art mit der in Ziffer 2 a der erwähnten Anordnung vorgesehenen Einschränkung;
    2. für Verbindlichkeiten aus Zeitschriftenversicherungsverträgen;
    3. für Verbindlichkeiten aus sonstigen Versicherungsverträgen (mit Ausnahme der Rückversicherungsverträge) für die nach dem 8. Mai 1945 keine Beiträge entrichtet worden sind;
    4. für Verbindlichkeiten aus Rückversicherungsverträgen‚ soweit sie auch auf Verbindlichkeiten der unter a) bis c) genannten Art beziehen.
  2. Eine möglichst baldige Aufhebung des Moratoriums zum mindesten für bestimmte Gruppen von Verbindlichkeiten wird angestrebt.

Berlin, den 1. September 1948.

Magistrat von Groß-Berlin

Abteilung Banken und Versicherungen

Aufsichtsamt für das Versicherungswesen

Giesen