Durchführungsbestimmung Nr. 9 zur ersten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsverordnung) vom 24. Juni 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 47 vom 6. November 1948, S. 460)

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 2 vom 22. Januar 1949, S. 41; Ber. S. 86)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der obengenannten Verordnung wird folgendes angeordnet:

Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:

  1. Mit Wirkung vom 14. Oktober 1948 gelten Münzen im Nennwert von 50 Reichspfennigen oder Rentenpfennigen nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel im amerikanischen Sektor von Berlin.
  1. Mit Wirkung vom 14. Oktober 1948 hören die Münzen im Nennwert von 50 Reichspfennig oder Rentenpfennig auf, gesetzliches Zahlungsmittel im französischen Sektor von Berlin zu sein.
  1. Münzen im Nennwert von 10, 5 und 1 Reichspfennig oder Rentenpfennig dürfen weiterhin zur Bezahlung von Verbindlichkeiten in der Währung benutzt werden, die im sowjetischen Sektor von Berlin als gesetzliches Zahlungsmittel gilt, jedoch nur soweit und solange diese Münzen in allen Sektoren Groß-Berlins gesetzliches Zahlungsmittel sind
  1. Münzen im Nennwert von 10, 5 und 1 Reichspfennig oder Rentenpfennig können weiterhin zur Bezahlung von Verpflichtungen in derjenigen Währung benutzt werden, die gesetzliches Zahlungsmittel im Sowjetischen Sektor von Berlin ist, jedoch nur in dem Maße, als und solange diese Münzen gesetzliches Zahlungsmittel in allen Sektoren von Groß-Berlin sind.

(Datum) 14. Oktober 1948.

Berlin, den 14. Oktober 1948

Im Auftrage der Militärregierung

Der General, Chef der Französischen Militärregierung von Groß-Berlin

Ganeval

Aus nicht dargelegten Gründen war die Bestimmung im Januar 1949 in der französischen Fassung neu veröffentlicht worden.