(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 14 vom 23. März 1949, S. 86)
In Abänderung und zur Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 8 der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 8 der Umstellungsverordnung sind bis spätestens zum 10. Dezember 1948 zu stellen; von diesem Zeitpunkt an tritt Ziffer 20 des Artikels 8 außer Kraft.
Jedoch kann die Alliierte Banken-Kommission oder eine andere von ihr ermächtigte Körperschaft auch weiterhin Anträge annehmen von
ehemaligen Kriegsgefangenen oder Internierten, soweit der Antrag innerhalb von 4 Wochen nach ihrer Rückkehr nach Berlin gestellt wird.
Solche Anträge müssen sich auf öffentliche Urkunden stützen.
Anderen Antragstellern, soweit sie durch einwandfreien Urkundenbeweis darlegen können, daß die Frist ohne eigenes Verschulden des Antragstellers versäumt wurde und die Nichtberücksichtigung des Antrages eine Härte darstellen würde.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
Berlin, den 4. Dezember 1948
Im Auftrage der Militärregierung