Durchführungsbestimmung Nr. 10
zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 11 vom 2. März 1949, S. 79)

Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der Vorschriften der Ziffer 57 (b) der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:

Artikel 1

Personen, deren Wohnsitz oder Geschäftslokal sich im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin befindet, können Zahlungen oder Überweisungen an Personen, deren Wohnsitz oder Geschäftslokal sich in der amerikanischen, britischen oder französischen Zone Deutschlands befindet, auf folgende Weise vornehmen:

Artikel 2

Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten von im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin wohnhaften Personen an eine Person, deren Wohnsitz oder Geschäftslokal sich in der amerikanischen, britischen oder französischen Zone Deutschlands befindet, können auf folgende Weise vorgenommen werden:

Artikel 3

Personen, deren Wohnsitz oder Geschäftslokal sich in der amerikanischen, britischen oder französischen Zone Deutschlands befindet, können über ihr Guthaben verfügen, indem sie das Finanzinstitut oder das Postscheckamt Berlin West als kontoführende Stelle anweisen,

Artikel 4

Die Sperrbestimmungen des Artikels 22 Ziffer 57 (b) der Umstellungsverordnung finden keine Anwendung auf einen Gläubiger, dessen Wohnsitz oder Geschäftslokal sich im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin befindet und der gesetzlich zulässige Zahlungen von einem Schuldner erhält, dessen Wohnsitz oder Geschäftslokal sich in einem Gebiet Deutschlands außerhalb der zuvor genannten Westsektoren von Groß-Berlin befindet.

Artikel 5

Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebliche Wortlaut.

Artikel 6

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 24. Februar 1949 in Kraft

(Datum) 24. Februar 1949.

Im Auftrage der Militärregierung