(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 14 vom 23. März 1949, S. 88)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 17. September 1957 (GVBl. Bln. S. 1273) |
Die Kommandanten des französischen, des britischen und des amerikanischen Sektors von Groß-Berlin sind übereingekommen, in Ergänzung der Ersten, der Zweiten und der Dritten Verordnung zu Neuordnung des Geldwesens (Währungsverordnung, Umstellungsverordnung und Währungsergänzungsverordnung) folgende Vorschriften zur Währungsreform in den genannten Sektoren (nachstehend als betreffendes Gebiet bezeichnet) zu erlassen.
Es wird daher folgendes angeordnet:
Die Berliner Zentralbank schreibt dem Berliner Stadtkontor West, der Sparkasse der Stadt Berlin West und der Volksbank (Geldinstitute) den Gegenwert der bei ihnen in Anspruch genommenen Geschäftsbeträge (Ziff. 17 der Währungsverordnung) auf Girokonto gut.
Darüber hinaus schreibt die Berliner Zentralbank den Geldinstituten für je 100 Deutsche Mark ihrer Verbindlichkeiten aus Einlagen, die durch Umwandlung von Altgeldguthaben entstanden sind, 40 Deutsche Mark auf Girokonto gut.
Die zu Beginn des 25. Juni 1948 bei den Geldinstituten vorhandenen Bestände an Kleingeldnoten, die auf Deutsche Mark umgestellt sind (Währungsverordnung 1 b) (1) und (2) sowie die Geldmittel, die den Geldinstituten nach Ziff. 23 der Umstellungsverordnung zur Aufrechterhaltung ihrer Liquidität von der Währungskommission zur Verfügung gestellt worden sind, werden auf die nach a) und b) gutzuschreibenden Beträge angerechnet. Übersteigen sie die nach a) und b) gutzuschreibenden Beträge, so gilt der Mehrbetrag vom Inkrafttreten dieser Verordnung an als verzinsliches Lombarddarlehen der Berliner Zentralbank im Sinne der Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank vom 20. März 1949.
Den Geldinstituten wird, soweit ihre zu Beginn des 25. Juni 1948 vorhandenen Vermögenswerte zuzüglich der in Ziff. 1 a) und b) bezeichneten flüssigen Mittel nicht ausreichen, um die aus der Umstellung des Geldwesens hervorgehenden Verbindlichkeiten und ein vorläufiges Eigenkapital in Höhe von 3 vom Hundert, bei der Volksbank in Höhe von 5 vom Hundert, dieser Verbindlichkeiten zu decken, nach näherer Vorschrift einer Durchführungsbestimmung eine Ausgleichsforderung gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin zugeteilt. Die Durchführungsbestimmung hat vorzusehen, daß die Geldinstitute weitere Ausgleichsforderungen zur Deckung von Verlusten erhalten, die dadurch entstehen, daß sie nicht in der Lage sind, Zahlungen von Schuldnern zu erlangen, die ihre auf Westmark umzustellenden Schulden durch Zahlung an außerhalb des betreffenden Gebietes gelegene Stellen des Berliner Stadtkontors, der Sparkasse der Stadt Berlin und der Volksbank beglichen haben. Die Zuteilung der Ausgleichsforderung kann im Einvernehmen mit der Berliner Zentralbank von der Erfüllung von Auflagen des Aufsichtsamts für Banken abhängig gemacht werden.
Zur Feststellung, ob und in welchem Umfange den Geldinstituten Ausgleichsforderungen gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin zustehen, haben die Geldinstitute eine besondere Umstellungsrechnung zu erstellen, aus der sämtliche aus der Neuordnung des Geldwesens unmittelbar hervorgehenden Verbindlichkeiten und sonstige in die Deutsche-Mark-Rechnung übergeführten Passiven und Aktiven ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der Umstellungsrechnung sind, gleichviel wann die Umstellung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird, auf den 25. Juni 1948 zu valutieren. Das Nähere über die Umstellungsrechnung regelt eine Durchführungsbestimmung.
übersteigen nach dem Ergebnis der Umstellungsrechnung die Aktiven die Passiven einschließlich des in a) bezeichneten vorläufigen Eigenkapitals, so wird der Unterschiedsbetrag dem Eigenkapital zugeschlagen.
Die Ausgleichsforderungen sind Buchforderungen. Sie sind vom Magistrat von Groß-Berlin in ein Schuldbuch einzutragen.
Die Ausgleichsforderung eines Geldinstitutes gilt als am 25. Juni 1948 entstanden; sie ist von diesem Tage an mit 3 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind den Gläubigern halbjährlich, erstmalig zum 30. Juni 1949, zu vergüten.
Die Ausgleichsforderungen dürfen nur von der Bank deutscher Länder, der Berliner Zentralbank sowie von Geldinstituten veräußert, verpfändet, erworben und in Pfand genommen werden; sie dürfen nur zum Nennwert veräußert werden und sind in den Bilanzen zum Nennwert einzusetzen. Vor der Eintragung ins Schuldbuch kann eine Ausgleichsforderung nur von der Berliner Zentralbank und von der Bank deutscher Länder nach den für diese Institute geltenden Vorschriften erworben oder in Pfand genommen werden. Die Berliner Zentralbank kann jederzeit verlangen, daß das Institut, von dem sie die Ausgleichsforderung erworben hat, diese zurückerwirbt.
Den Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen wird, soweit ihre Vermögenswerte nicht zur Deckung der in die Deutsche-Mark-Rechnung übergeführten Verbindlichkeiten einschließlich eines vorläufigen Eigenkapitals in Höhe von 5 vom Hundert dieser Verbindlichkeiten ausreichen, nach näherer Vorschrift einer Durchführungsbestimmung eine Ausgleichsforderung gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin zugeteilt.
Soweit die Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens die in a) bezeichneten Verbindlichkeiten zuzüglich des vorläufigen Eigenkapitals übersteigen, wird der Mehrbetrag dem vorläufigen Eigenkapital zugeschlagen. Würde hierbei jedoch das Eigenkapital einen höheren Betrag erreichen als 100 Deutsche Mark für je 100 Reichsmark des Eigenkapitals, das in der für den 31. Dezember 1947 aufgestellten handelsrechtlichen Bilanz ausgewiesen wird, so fällt der Überschuß der Gebietskörperschaft Groß-Berlin zu. Das Nähere regelt eine Durchführungsbestimmung.
Es werden aufgehoben:
Der in Ziff. 14 der Umstellungsverordnung bestimmten Voraussetzung für die Freigabe von Altgeldguthaben durch die Abwicklungsbank bedarf es nicht, wenn sich der Gesamtbetrag der Altgeldguthaben der Familie oder des Unternehmens auf nicht mehr als 10 000 Reichsmark beläuft. Die in Ziff. 15 der Umstellungsverordnung vorgeschriebene Überprüfung kann in diesen Fällen unterbleiben.
Die Strafvorschriften der Ziff. 59 der Umstellungsverordnung finden auch Anwendung, wenn durch unrichtige oder unvollständige Angaben vorsätzlich bewirkt wird, daß einem Geldinstitut oder einem Versicherungsunternehmen eine höhere Ausgleichsforderung gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin zugeteilt wird, als ihnen nach dieser Verordnung oder den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zusteht.
Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder der Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, auch fahrlässige Zuwiderhandlungen, können mit Geldstrafen bis zu 10 000 Deutsche Mark bestraft werden.
Die deutschen Gerichte werden vorbehaltlich der in den Gesetzen und Befehlen der Militärregierung enthaltenen Beschränkungen ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung Gerichtsbarkeit auszuüben.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 20. März 1949 in Kraft.
Berlin, den 20. März 1949.
Der General,
Chef der Französischen Militärregierung
Ganeval
Die Vierte Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) ist gleichzeitig mit gleichem Wortlaut von der Militärregierung Berlin (Amerikanischer Sektor) und der Militärregierung Berlin (Britischer Sektor) für den amerikanischen und den britischen Sektor erlassen worden.