Dritte Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Währungsergänzungsverordnung)

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 14 vom 23. März 1949, S. 86)

Liste der Änderungen:
(III)Anordnung zur Änderung der Höchstumtauschbeträge beim Lohnausgleich vom 12. Juli 1949 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 241)
(I)Änderungsbestimmung Nr. 1 zur Währungsergänzungsverordnung vom 2. November 1949 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 434)
(V)Änderungsbestimmung Nr. 2 zur Währungsergänzungsverordnung vom 23. August 1950 (ABl. AKB S. 71)
(II)Änderungsbestimmung Nr. 3 zur Währungsergänzungsverordnung vom 17. März 1951 (ABl. AKB S. 207)
(VI)Anordnung über einmalige Erhöhung der Umtauschsätze im Lohnausgleichsverfahren im Monat Dezember 1950 vom 28. November 1950 (VOBl. Bln. I S. 522)
(VII)Anordnung über Erhöhung der Höchstumtauschbeträge im Lohnausgleichsverfahren im Monat Dezember 1950 vom 23. Dezember 1950 (VOBl. Bln. 1951 I S. 33)
(VIII)Anordnung über die Erhöhung der Umtauschsätze, der Höchst- und Mindestbeträge im Lohnausgleichsverfahren ab 1. April 1951 vom 19. März 1951 (GVBl. Bln. S. 300)
(IV)Änderungsbestimmung Nr. 4 zur Währungsergänzungsverordnung vom 23. April 1951 (ABl. AKB S. 222)
(IX)Zweite Anordnung über die Erhöhung der Umtauschsätze, der Höchst- und Mindestbeträge im Lohnausgleichsverfahren ab 1. August 1951 vom 30. Juli 1951 (GVBl. Bln. S. 555)
(X)Dritte Anordnung über die Erhöhung der Umtauschsätze, der Höchst- und Mindestbeträge im Lohnausgleichsverfahren ab 1. Dezember 1951 vom 7. Dezember 1951 (GVBl. Bln. S. 1137)
(XI)Verordnung die weitere Erhöhung der Umtauschsätze und der Höchstumtauschbeträge im Lohnausgleichsverfahren vom 22. Dezember 1952 (GVBl. Bln. 1953 S. 21)
(XII)Verordnung über die weitere Erhöhung des Westmarklohn- und Westmarkgehaltsanteils der in Berlin West Beschäftigten, im Ostmarkwährungsgebiet wohnhaften Arbeitnehmer vom 19. März 1953 (GVBl. Bln. S. 199)
(XIII)Verordnung über die weitere Erhöhung der Höchst- und Mindestumtauschbeträge im Lohnausgleichsverfahren vom 8. August 1953 (GVBl. Bln. S. 756)
(XIV)Verordnung über die weitere Erhöhung der Hundertsätze im Lohnausgleichsverfahren vom 6. Dezember 1953 (GVBl. Bln. S. 1473)
(XV)Verordnung über weitere Verbesserungen im Lohnausgleichsverfahren vom 3. Dezember 1954 (GVBl. Bln. S. 679)
(XVI)Verordnung über weitere Verbesserungen im Lohnausgleichsverfahren vom 9. Mai 1955 (GVBl. Bln. S. 329)
(XVII)Verordnung über weitere Verbesserungen im Lohnausgleichsverfahren vom 24. August 1955 (GVBl. Bln. S. 735)
(XVIII)Verordnung über weitere Verbesserungen im Lohnausgleichsverfahren vom 2. Dezember 1955 (GVBl. Bln. S. 978)
(XIX)Verordnung über einmalige Sonderzuwendungen beim Lohnausgleich aus Anlaß der Urlaubszeit des Jahres 1956 vom 20. Juli 1956 (GVBl. Bln. S. 922)
(XX)Verordnung über weitere Verbesserungen im Lohnausgleichsverfahren vom 23. November 1956 (GVBl. Bln. S. 1136)
(XXI)Verordnung über einmalige Sonderzuwendungen beim Lohnausgleich aus Anlaß der Urlaubszeit des Jahres 1957 vom 20. Juli 1957 (GVBl. Bln. S. 778)
(XXII)Verordnung über den Lohnausgleich für den Monat Dezember 1957 vom 11. Dezember 1957 (GVBl. Bln. S. 1794)
(XXIII)Verordnung über einmalige Sonderzuwendungen beim Lohnausgleich aus Anlaß der Urlaubszeit des Jahres 1958 vom 16. Juni 1958 (GVBl. Bln. S. 562)
(XXIV)Verordnung über den Lohnausgleich für den Monat Dezember 1958 vom 11. November 1958 (GVBl. Bln. S. 1077)
(XXV)Verordnung über einmalige Sonderzuwendungen beim Lohnausgleich aus Anlaß der Urlaubszeit des Jahres 1959 vom 15. Juni 1959 (GVBl. Bln. S. 727)
(XXVI)Verordnung über den Lohnausgleich für den Monat Dezember 1959 vom 27. November 1959 (GVBl. Bln. S. 1215)
(XXVII)Verordnung über einmalige Sonderzuwendungen beim Lohnausgleich aus Anlaß der Urlaubszeit 1960 vom 19. Mai 1960 (GVBl. Bln. S. 462)
(XXVIII)Verordnung über einmalige Sonderzuwendungen beim Lohnausgleich vom 29. Oktober 1960 (GVBl. Bln. S. 1093)
(XXIX)Verordnung über einmalige Sonderzuwendungen beim Lohnausgleich aus Anlaß der Urlaubszeit 1961 vom 3. Mai 1961 (GVBl. Bln. S. 622)
(XXX)Verordnung über Veränderungen im Lohnausgleichsverfahren vom 30. Mai 1961 (GVBl. Bln. S. 665)
(XXXI)Verordnung über Veränderungen im Lohnausgleichsverfahren vom 28. September 1961 (GVBl. Bln. S. 1349)
(XXXII)Änderungsbestimmung Nr. 5 zur Währungsergänzungsverordnung vom 28. September 1961 (ABl. AKB S. 1152)
(XXXIII)Änderungsbestimmung Nr. 6 zur Währungsergänzungsverordnung vom 26. Juli 1965 (ABl. AKB S. 1186)
(XXXIV)BK/O (76) 1 betr. Auflösung des Währungsfonds vom 19. Februar 1976 (GVBl. Bln. S. 364)
Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur Ergänzung der Ersten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 24. Juni 1948 (Währungsverordnung) und der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 4. Juli 1948 (Umstellungsverordnung) haben die Kommandanten des französischen, britischen und amerikanischen Sektors von Groß-Berlin zum Zwecke der Stabilisierung und Sicherung der finanziellen und wirtschaftlichen Lage weitere Vereinbarungen über die Währungsreform in den bezeichneten Sektoren (nachstehend „das betreffende Gebiet“ genannt) getroffen.

Dementsprechend wird hierdurch angeordnet:

    1. In dem betreffenden Gebiet werden die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Noten und Münzen, die von der Bank deutscher Länder ausgegeben werden (nachstehend „Westmark“ genannt), vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung an alleiniges, gesetzliches Zahlungsmittel.

    2. Besitz und Verwendung von Noten und Münzen, die im sowjetischen Sektor von Berlin umlaufen (nachstehend „Ostmark“ genannt), bleiben erlaubt. Dementsprechend sind Verpflichtungen, die Bezahlung in Ostmark vorsehen, erlaubt. Der Schuldner kann sich jedoch von einer solchen Verpflichtung durch Zahlung von Westmark in einem Betrage befreien, der dem Wechselkurs am Tage der Zahlung entspricht.

    3. Ungeachtet der Bestimmungen zu b) dürfen Arbeitsverträge, die über Ostmark lauten, nicht ohne vorherige Zustimmung der Abteilung für Arbeit des Magistrats von Groß-Berlin abgeschlossen werden.

    • Ziff. 2 b) und 4 der Währungsverordnung werden aufgehoben.

    1. (1) Ungeachtet der Bestimmungen der Ziff. 1 a) können vom Verbraucher sämtliche bewirtschafteten Lebensmittel, die im Rahmen der festgesetzten Lebensmittelrationen oder auf Sonderzuteilungen ausgegeben werden bis zum 31. März 1949 einschließlich in Ostmark bezahlt werden, soweit sie auf die Lebensmittelkarten für den Monat März 1949 bezogen werden.

      (2) In gleicher Weise können Einzelhändler, Großhändler und Hersteller von bewirtschafteten Lebensmitteln bis zum 31. März 1949 einschließlich sämtliche bewirtschafteten Ernährungsgüter in Ostmark bezahlen.

    2. Bei der Ausgabe der Lebensmittelkarten für den Monat April 1949 haben die Ausgabestellen den Karteninhabern, die bei einer Kartenstelle im betreffenden Gebiet eingetragen sind, je 15 Ostmark in 15 Westmark umzutauschen. Der zum Empfang der Lebensmittelkarten Berechtigte ist auch zum Umtausch berechtigt.

    3. (1) Sämtliche nach dem 31. März 1949 aus den Zentrallägern und Bezirkslägern des Magistrats oder aus den in dem betreffenden Gebiet gelegenen Lägern des Lebensmittelgroßhandels und der Hersteller von Ernährungsgütern ausgelieferten Ernährungsgüter sind, auch wenn ihre Bezahlung in Ostmark vereinbart war, in Westmark im Verhältnis 1 : 1 zu bezahlen.

      (2) Soweit für solche Ernährungsgüter vom Magistrat Westmark, vom Lebensmittelhandel oder vom Hersteller an den Magistrat jedoch Ostmark gezahlt worden sind, haben sowohl der Großhandel als auch die Hersteller spätestens 14 Tage nach Abgabe der betreffenden Ernährungsgüter Westmark in Höhe des vollen Einkaufspreises abzüglich 20 % eines anderthalbfachen Monatsumsatzes (Durchschnitt der monatlichen Umsätze in der Zeit vom 1. 9. 1948 bis 28. 2. 1949) an den Magistrat im Umtausch gegen einen gleichen Betrag in Ostmark zu zahlen.

    1. Ungeachtet der Bestimmungen der Ziff. 1 a) kann der Mieter innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung 50 % der in dieser Zeit fällig werdenden Grundstücksmieten, jedoch höchstens 50 % des auf einen Monat entfallenden Betrages, in Ostmark zahlen.

    2. Der Magistrat von Groß-Berlin ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern oder ihren Vertretern die auf Grund von a) erhaltenen Ostmarkbeträge im Verhältnis von 1 : 1 in Westmark umzutauschen. Der Umtausch erfolgt bis zum 15. Mai 1949 durch die Finanzämter bei der Zahlung der bis zum 15. Mai 1949 in Westmark zu entrichtenden Grundsteuer.

    1. Ungeachtet der Bestimmungen der Ziff. 1 a) können

      1. bis zum 30. April 1949 Steuern, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an bis zum 30. April 1949 fällig werden, in Ostmark gezahlt werden, soweit Zahlung in dieser Währung zulässig ist;
      2. bis zum 20. April 1949 für den Monat März geschuldete, im Monat April fällig werdende Sozialversicherungsbeiträge zu ⅔ in Ostmark und ⅓ in Westmark gezahlt werden.
    2. Rückständige Steuern, soweit sie nicht gestundet sind, und rückständige Sozialversicherungsbeiträge dürfen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr in Ostmark gezahlt werden. Gestundete Steuern dürfen noch bis zum 30. April 1949 in Ostmark gezahlt werden, soweit ihre Zahlung bisher in Ostmark zugelassen war.

    3. Die Zahlung von Steuern in Ostmark gemäß a) (1) und b) kann auch durch Überweisung von Guthaben bei Geldinstituten im betreffenden Gebiet erfolgen, die durch Einzahlung von Kuponmark oder Hartgeld oder durch Überweisung aus der sowjetischen Zone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin entstanden sind.

    4. Sind fällige Steuern auf Grund von Ziff. 4 a) (6) der Währungsverordnung in Ostmark gezahlt worden und wird die Steuer später niedriger festgesetzt, so ist der überzahlte Ostmarkbetrag in Westmark nach dem durchschnittlichen Wechselkurs im Monat der Einzahlung zu erstatten. Der durchschnittliche Wechselkurs wird vom Landesfinanzamt Berlin bekanntgegeben.

    5. Sind Steuern, die nach dem 30. April 1949 fällig werden, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Ostmark gezahlt worden, so werden die für die Zeit nach dem 30. April 1949 vorausgezahlten Beträge nicht als Erfüllung der Steuerschuld angesehen, sondern zur Verfügung des Steuerschuldners gehalten.

    6. Die Versicherungsanstalt Berlin kann ihre Verpflichtungen aus Versicherungsleistungen, die vor dem 1. März 1949 erbracht worden sind, innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Ostmark bezahlen.

    • In allen Fällen, in denen in Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsakten oder rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Währungseinheit Reichsmark, Goldmark oder Rentenmark verwendet ist, tritt an ihre Stelle die Währungseinheit Deutsche Mark (Westmark).

    1. (1) Ungeachtet der Bestimmungen der Ziff. 1 a) sind Löhne und Gehälter, die für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geschuldet werden, mit dem gleichen Anteil von Ostmark und Westmark zu zahlen, mit dem sie bisher gezahlt worden sind. Der Ostmarkanteil ist spätestens am dritten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auszuzahlen.

      (2) Für die Zeit nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Löhne und Gehälter in Westmark zu zahlen.

      (3) Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung dem Arbeitnehmer bereits ein höherer Ostmarkanteil gezahlt worden, als sich nach den Bestimmungen (1) und (2) ergibt, so hat der Arbeitgeber spätestens am dritten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den Unterschiedsbetrag im Verhältnis von 1 : 1 in Westmark umzutauschen.

      (4) über die Vorschriften von (1) bis (3) hinaus erhalten monatlich entlohnte Arbeitnehmer für den Monat März mindestens 50 % ihrer Löhne und Gehälter in Westmark.

    2. Alle lohnsteuerabzugspflichtigen Arbeitgeber (jedoch nicht der Magistrat von Groß-Berlin, seine Eigenbetriebe und seine nachgeordneten Behörden einschließlich der Postverwaltung und der Versicherungsanstalt Berlin, sowie die Justizverwaltung) sind berechtigt, Ostmark im Verhältnis von 1 : 1 in Westmark umzutauschen bis zu einem Betrage, der dem Ostmarkanteil der Lohn- und Gehaltssummen ihrer Arbeitnehmer zuzüglich der Arbeitgeberanteile für die Sozialversicherung für die Zeit vom. 4. ‒ 17. März 1949 oder, soweit Löhne und Gehälter monatlich gezahlt werden, der Hälfte des Ostmarkanteils des Gesamtbetrages dieser Löhne und Gehälter im Monat Februar 1949 entspricht.

    3. Alle umsatzsteuerpflichtigen Betriebe, die sich durch ihre Gewerbeerlaubnis als Betriebe des Handels ausweisen, mit Ausnahme des Lebensmittelgroß- und -einzelhandels, sind berechtigt, Ostmark in Höhe von 5 % des in einem Monat getätigten Ostmarkumsatzes, gerechnet nach dem Durchschnitt des letzten Vierteljahres 1948, im Verhältnis von 1 : 1 in Westmark umzutauschen.

    1. Für den Umtausch nach b) und c) können auch Guthaben bei Geldinstituten im betreffenden Gebiet verwendet werden, einschließlich der Ostmarkkonten, die durch Einzahlung von Kuponmark oder Hartgeld oder durch Überweisung aus der sowjetischen Zone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin entstanden sind. Der Umtausch erfolgt durch das Geldinstitut (Ziff.9 (2) der Währungsverordnung) des zum Umtausch Berechtigten oder, wenn er keine Bankverbindung hat, durch ein Geldinstitut seines Bezirks mit Ausnahme der Berliner Zentralbank und des Postscheckamts Berlin-West am zweiten, dritten und vierten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung. Der zum Umtausch Berechtigte hat seinen Gewerbeschein oder die Lohnsteuerkarten der von ihm Beschäftigten sowie eine von ihm unterschriebene Erklärung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die Erklärung muß enthalten:

      • im Falle b):
      1. die Bezeichnung des Finanzamts und der Steuernummer (Lohnsteuerkonto) des Umtauschenden;
      2. die Zahl der am 10. März 1949 Beschäftigten (unter Angabe der Zahl der monatlich Entlohnten);
      3. den Gesamtbetrag der im Februar 1949 gezahlten Löhne und Gehälter (getrennt nach Westmark und Ostmark), gesondert für monatlich Entlohnte und in kürzeren Zeiträumen Entlohnte;
      4. den angeforderten Betrag, getrennt nach Lohn- und Gehaltsbeträgen für monatlich Entlohnte und in kürzeren Zeiträumen Entlohnte;
      5. die Versicherung der Richtigkeit der Angaben;
      • Im Falle c):
      1. die Bezeichnung des Finanzamts und der Steuernummer (Umsatzsteuer) des Umtauschenden;
      2. die Höhe des Umsatzes im letzten Vierteljahr 1948, getrennt nach Westmark und Ostmark;
      3. den angeforderten Betrag;
      4. die Versicherung der Richtigkeit der Angaben,
    2. Die auszahlende Stelle hat die drei Ausfertigungen abzustempeln und eine dem Einreicher zurückzugeben, eine dem zuständigen Finanzamt des Einreichers zur Nachprüfung einzusenden und eine zu den eigenen Akten zu nehmen.

    3. Die Berliner Zentralbank ist verpflichtet, für Rechnung des Magistrats den Geldinstituten die ihnen auf Grund von d) zufließenden Ostmarkbeträge im Verhältnis von 1 : 1 in Westmark umzutauschen.

    4. Die Geldinstitute bleiben am zweiten, dritten und vierten Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung für andere als die in d) aufgeführten Geschäfte geschlossen. Die Berliner Zentralbank und das Postscheckamt Berlin-West bleiben geöffnet.

    1. Der Magistrat erhält von der Berliner Zentralbank diejenigen Summen, deren er nach der Meinung der Militärregierung bedarf, um die außerordentlichen Ausgaben zu decken, die ihm durch die Bestimmungen dieser Verordnung und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen notwendig entstehen, unter Berücksichtigung des erzielbaren Erlöses aus seinen Ostmarkbeständen.

    2. Die Bank gewährt dem Magistrat ein unverzinsliches Darlehen von 30 Tagen Laufzeit in Höhe der Beträge, deren der Magistrat während der 30 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung für Lohn- und Gehaltszahlungen und andere unvermeidbare Ausgaben des Magistrats, seiner Eigenbetriebe und seiner nachgeordneten Behörden einschließlich der Postverwaltung und der Versicherungsanstalt Berlin sowie der Justizverwaltung bedarf.

    1. Zum Ausgleich der Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer, die ihre Lebensmittelkarten im betreffenden Gebiet erhalten, aber in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor entlohnt werden, mit den Löhnen und Gehältern der Arbeitnehmer, die ihre Lebensmittelkarten in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor erhalten, aber im betreffenden Gebiet entlohnt werden, wird hiermit eine Lohnausgleichskasse mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Das Nähere hierüber bestimmt der Magistrat von Groß-Berlin.

    1. Die Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern, die ihre Lebensmittelkarten in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor erhalten, nur 10 % des nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verbleibenden Nettolohnes oder -gehalts in Westmark auszahlen. 90 % des Nettolohnes oder -gehalts hat der Arbeitgeber, auch wenn die Lohnzahlung in Ostmark vereinbart ist, binnen einer Woche in Westmark an die Lohnausgleichskasse abzuführen, die hierfür den gleichen Nennbetrag in Ostmark aushändigt.

    1. Die Lohnausgleichskasse ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die ihre Lebensmittelkarten im betreffenden Gebiet erhalten, aber in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor entlohnt werden, 60 % ihres Nettolohnes oder -gehalts im Verhältnis von 1 : 1 in Westmark umzutauschen. Der Arbeitnehmer kann von dem Nettolohn oder -gehalt monatlich mindestens 60 Ostmark zuzüglich 25 Ostmark für jedes auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Kind, höchstens jedoch 300 Ostmark umtauschen. Die Auszahlung erfolgt durch die vom Magistrat bestimmte Stelle im Wohnbezirk des Arbeitnehmers auf Grund einer vom Arbeitsamt des Wohnbezirks abgestempelten Lohnbescheinigung des Arbeitgebers sowie einer Bescheinigung der Kartenstelle über den Bezug der Lebensmittelkarten.

    1. Die Lohnausgleichskasse ist darüber hinaus verpflichtet, Arbeitnehmern, die ihre Lebensmittelkarten in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor beziehen und in der sowjetischen Zone oder im sowjetischen Sektor entlohnt werden, aber ihren alleinigen ständigen Wohnsitz im betreffenden Gebiet haben, 30 % ihres Nettolohnes oder -gehaltes im Verhältnis von 1 : 1 in Westmark umzutauschen. Der Arbeitnehmer kann von dem Nettolohn oder -gehalt monatlich mindestens 40 Ostmark, höchstens jedoch 100 Ostmark, umtauschen. Die Auszahlung erfolgt durch die vom Magistrat bestimmte Stelle im Wohnbezirk des Arbeitnehmers auf Grund einer vom Arbeitsamt des Wohnbezirks abgestempelten Lohnbescheinigung des Arbeitgebers.

    1. Der Magistrat ist ermächtigt, die in b), c) und d) festgelegten Hundertsätze so zu ändern, daß die Einnahmen und die Ausgaben der Lohnausgleichskasse in jeder der beiden Währungen gleich hoch sind. Wird der Ausgleich nicht erzielt, so hat der Magistrat den Fehlbetrag zu decken; er darf andererseits keinen Gewinn herbeiführen, der die Verwaltungsunkosten der Lohnausgleichskasse überschreitet.

    2. Der Magistrat wird ferner ermächtigt, mit Genehmigung der Militärregierungen des betreffenden Gebietes den Kreis der zum Umtausch berechtigten Personen zu erweitern und einzuschränken.

    1. Die Lohnausgleichskasse ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften unter b), c) und d) nachzuprüfen; diese Vorschriften sind vom siebenten Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anzuwenden.

    2. Der Magistrat erläßt die zur Durchführung der Vorschriften dieser Ziffer erforderlichen Bestimmungen.

    1. Die Ziff. 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 1 zur Währungsverordnung wird aufgehoben.

    2. Vom Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an können Postsachen, die im betreffenden Gebiet bei der deutschen Post ausgeliefert werden, nur mit den von den Postämtern des betreffenden Gebietes verkauften Postwertzeichen freigemacht werden.

    3. Die von den Postämtern des betreffenden Gebietes ausgegebenen Postwertzeichen mit schwarzem Überdruck „Berlin“ werden mit dem Ablauf des 31. März 1949 ungültig.

    1. Wer in der Absicht, für sich oder einen anderen entgegen den Vorschriften dieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen den Umtausch von Ostmarkbeträgen in Westmark zu erreichen, in Erklärungen, die er auf Grund dieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen abgibt, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 Westmark oder mit beiden Strafen bestraft.

    2. Die gleiche Strafe trifft den, der vorsätzlich entgegen den Vorschriften zu 9 b) die dort vorgesehenen Beträge nicht rechtzeitig an die Lohnausgleichskasse abführt.

      Wer die rechtzeitige Abführung aus Fahrlässigkeit unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zum fünffachen Betrage der nicht abgeführten Summe bestraft.

    3. Wer in anderen Fällen in der Absicht, den Zweck dieser Verordnung zu vereiteln, gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder einer ihrer Durchführungsbestimmungen verstößt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Westmark oder mit beiden Strafen bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, der die in a) bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

    4. Neben einer Verurteilung aus a) und b) kann auf Entziehung der Handels- oder Gewerbeerlaubnis bis zur Höchstdauer von drei Jahren erkannt werden.

    5. Der durch die unter a) und c) bezeichneten Handlungen erlangte Westmarkbetrag oder sein Gegenwert ist zugunsten der Stadt Berlin einzuziehen.

    6. Vorbehaltlich der Einschränkungen, die sich aus den Gesetzen oder Befehlen der Militärregierung ergeben, werden die deutschen Gerichte ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung Gerichtsbarkeit auszuüben.

    • In jedem Falle, in dem die Bestimmungen der Währungsverordnung oder der Umstellungsverordnung oder der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen und Ergänzungen im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, gehen die Bestimmungen dieser Verordnung vor.

    • Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung und etwa hierzu ergehender Durchführungsbestimmungen ist maßgebend.

    • Diese Verordnung tritt am 20. März 1949 in Kraft.

Berlin, den 20. März 1949.

Der General,
Chef der Französischen Militärregierung

Ganeval

Die Dritte Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsergänzungsverordnung) ist gleichzeitig mit gleichem Wortlaut von der Militärregierung Berlin (Amerikanischer Sektor) und der Militärregierung Berlin (Britischer Sektor) für den amerikanischen und den britischen Sektor erlassen worden.