(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 14 vom 23. März 1949, S. 88)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung Nr. 527 zur Aufhebung von Absatz 67 des Artikels XII der Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank vom 26. August 1954 (ABl. AKB S. 998) |
Nachdem die Kommandanten des französischen, des britischen und des amerikanischen Sektors von Groß-Berlin durch Erlaß der Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsergänzungsverordnung) angeordnet haben, daß in diesen Sektoren von Groß-Berlin (nachstehend als betreffendes Gebiet bezeichnet) fortan nur noch die Noten und Münzen der Bank Deutscher Länder gesetzliche Zahlkraft besitzen sollen, und da es zur Regelung der Geld- und Kreditpolitik im betreffenden Gebiet erforderlich ist, eine Zentralbank zu errichten, wird hiermit folgendes angeordnet:
1. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz im betreffenden Gebiet wird hiermit die „Berliner Zentralbank“ (nachstehend Bank genannt) errichtet.
2. Soweit in dieser Verordnung oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die Bank nicht den Anweisungen irgendwelcher politischer Körperschaften oder Verwaltungsbehörden.
4. Bei der Festsetzung der Politik der Bank unterliegt der Verwaltungsrat der Bank den gegebenenfalls von der Alliierten Bankkommission erlassenen Anordnungen.
5. Die Bank hat der Alliierten Bankkommission die von dieser verlangten Berichte und Auskünfte zu geben.
6. Der Bank obliegen nach näherer Vorschrift des Artikels VII, Ziff. 34–50, die folgenden Aufgaben:
7. Die Bank wird vom Direktorium geleitet, das aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und der nach der Satzung erforderlichen Anzahl von Mitgliedern besteht.
8. Das Direktorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
9. Der Präsident und der Vizepräsident werden von der Militärregierung auf Vorschlag des Magistrats von Groß-Berlin ernannt. Die übrigen Mitglieder des Direktoriums werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Verwaltungsrat der Bank ernannt.
10. Die Amtszeit der Mitglieder des Direktoriums beträgt fünf Jahre; eine Wiederernennung ist zulässig. Die Satzung kann für die ersten fünf Jahre des Bestehens der Bank eine kürzere Amtszeit für die Mitglieder des Direktoriums, mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten, festsetzen.
11. Die Mitglieder des Direktoriums können von der Stelle, die sie ernannt hat, jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden.
19. Die gesamte Geschäftsführung der Bank wird vom Verwaltungsrat überwacht. Das Direktorium hat die Grundsätze für die Erfüllung der Aufgaben der Bank festzulegen. Es ist hierbei an die Entscheidungen des Verwaltungsrats gebunden.
20. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern. Der Vorsitzende wird auf Grund einer Vorschlagsliste des Magistrats vom Oberbürgermeister von Groß-Berlin ernannt. Der Präsident der Bank ist stellvertretender Vorsitzender. Die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats sind:
Sie werden auf Vorschlag des Leiters der jeweils zuständigen Verwaltungsstelle der Gebietskörperschaft Groß-Berlin von der Militärregierung ernannt.
21. Die Amtsdauer der Mitglieder des ersten Verwaltungsrats mit Ausnahme des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr; für die Folgezeit kann die Satzung eine Amtszeit von nicht mehr als drei Jahren festsetzen. Wiederernennung oder Wiederwahl ist zulässig.
22. Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
26. Das Grundkapital wird durch eine Kapitaleinlage der Gebietskörperschaft Groß-Berlin aufgebracht; diese übt die Rechte aus, die sich aus der Kapitaleinlage ergeben.
27. Der Magistrat hat die Anteilscheine innerhalb einer noch zu bestimmenden Frist im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat an die zur Haltung von Mindestguthaben (Ziff. 37) verpflichteten Kreditinstitute zu veräußern. Hierbei sind die öffentlich-rechtlichen, die genossenschaftlichen und die privaten Kreditinstitute gleichmäßig zu beteiligen; das Nähere über die Aufteilung regelt die Satzung.
37. Geldinstitute, die ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im betreffenden Gebiet haben, sind verpflichtet, bei der Bank als Reserve Mindestguthaben zu unterhalten, die in einem festen Verhältnis zu ihren fremden Geldern stehen. Die Höhe der Mindestreserven und die Art ihrer Unterhaltung werden vom Verwaltungsrat festgesetzt.
51. Die auf Deutsche Mark (Westmark) lautenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Währungskommission gehen nach näherer Vorschrift des Verwaltungsrats auf die Bank über.
Die Bank tritt in die Rechte und Pflichten der Währungskommission aus der Ersten und Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens und aus den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen ein.
52. Die Beträge, die
sind der Bank von der Gebietskörperschaft Groß-Berlin zu erstatten.
53. Die Bank ist verpflichtet, bei der Bank deutscher Länder ein Guthaben auf einem Girokonto zu unterhalten. Der gesamte Zahlungsverkehr zwischen dem betreffenden Gebiet und den Ländern des Vereinigten Wirtschaftsgebiets und der französischen Zone ist über dieses Konto abzuwickeln.
61. Bis zur Ernennung des Präsidenten und des Vizepräsidenten wird die Bank von den derzeitigen Mitgliedern der Währungskommission geleitet und vertreten. (…)
62. Die Satzung der Bank wird vom Verwaltungsrat erlassen. Sie bedarf der Genehmigung der Militärregierung.
63. Die Bank hat die gleiche Stellung wie die Abteilungen des Magistrats von Groß-Berlin.
65. Für die öffentlichen Bekanntmachungen der Bank genügt die einmalige Einrückung in das dem Magistrat für öffentliche Bekanntmachungen dienende Blatt. Die Bekanntmachung gilt soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage der Ausgabe des Blattes als bewirkt.
67. Hiermit wird mit Wirkung vom Inkrafttreten dieser Verordnung der Bank die Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens der vormaligen Deutschen Reichsbank in Berlin übertragen. Die Bank kann ihre durch die Verwaltung entstehenden Kosten aus den Erträgnissen des verwalteten Vermögens decken.
68. Die Bank ist ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung der Alliierten Bankkommission, die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen.
69. Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung und der dazu ergehenden Durchführungsbestimmungen ist maßgebend.
70. Diese Verordnung tritt am 20. März 1949 in Kraft.
Berlin, den 20. März 1949.
Der General,
Chef der Französischen Militärregierung
Ganeval
Die Verordnung über die Errichtung der Berliner Zentralbank ist gleichzeitig mit gleichem Wortlaut von der Militärregierung Berlin (Amerikanischer Sektor) und der Militärregierung Berlin (Britischer Sektor) für den amerikanischen und den britischen Sektor erlassen worden.