(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 17 vom 30. März 1949, S. 112)
Grundsätzlich sind die Gebühren aller Art vom Tage des Inkrafttretens der WEV, also vom 20. 3. 1949 an, in Westmark zu zahlen. Zu den Gebühren zählen die Verwaltungsgebühren (Gebühren für einzelne Amtshandlungen der Gebietskörperschaft Groß-Berlin), die Benutzungsgebühren (öffentlich-rechtliche Entgelte für die Benutzung von Anstalten in Erfüllung öffentlicher Aufgaben) und die gebührenähnlichen Entgelte (privatrechtliche Entgelte für Benutzung von Anstalten der Gebietskörperschaft Groß-Berlin oder für einzelne Handlungen der Verwaltungen).
Zur Milderung der Überleitung dürfen bis zum 31. 3. 1949 noch in Ostmark gezahlt werden:
Verwaltungsgebühren, wenn die Ausführung der gebührenpflichtigen Handlung vor dem 20. 3. 1949 erfolgt ist. Die Zeit der Antragstellung entscheidet also nicht.
Alle Gerichtskosten sind vom 21. 3. 1949 ab in Westmark zu zahlen. Die Gerichtskostenmarken aus der Zeit vor dem 21. 3. 1949 sind daher ungültig.
Benutzungsgebühren, soweit es sich um Müllbeseitigungs- und Entwässerungsgebühren oder um die mit der Ernährungswirtschaft im Zusammenhang stehenden Gebühren handelt, also um die Wochenmarktstandgelder, die Markthallengebühren und die Gebühren des Schlachthofs Spandau und der Behala.
Die Straßenreinigungsgebühren sind so zu behandeln wie die Grundsteuer.
Friedhofsgebühren fallen also nicht unter die Vergünstigung.
a) Das Gas- und Wassergeld. Maßgebend ist die Ablesung bis zum 31. 3. 1949. Die Berliner Kraft- und Licht (Bewag)-Akt.-Ges. wird in gleicher Weise verfahren.
b) Die vor dem 20. 3. 1949 entstandenen Kurkosten der städtischen Krankenanstalten und die Entgelte im Rettungswesen (Krankentransport und Rettungsstellen, erste Hilfe).
Berlin, den 23. März 1949.
Magistrat von Groß-Berlin
Der Oberbürgermeister
I. V. Dr. Friedensburg