(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 17 vom 30. März 1949, S. 112)
Grundsätzlich sind die Gebühren aller Art vom Tage des Inkrafttretens der Währungsergänzungsverordnung, also vom 20. 3. 1949 an, in Westmark zu zahlen. Zu den Gebühren gehören auch die Gebühren des Post- und Fernmeldewesens.
Zur Milderung der Überleitung dürfen bis zum 16. 4. 1949 noch in Ostmark gezahlt werden:
Die Ortsgesprächsgebühren aus Februar 1949.
Die bis einschließlich 19. 3. 1949 entstandenen Ferngesprächsgebühren.
Teilnehmer, die im März bereits eine Fernsprechrechnung erhalten haben, bekommen für die noch nicht in Rechnung gestellten, bis zum 19. 3. 1949 einschließlich entstandenen Ferngesprächsgebühren eine Nachtragsrechnung, die gleichfalls noch in Ostmark bezahlt werden darf.
Berlin, den 23. März 1949.
Magistrat von Groß-Berlin
Der Oberbürgermeister
I. V. Dr. Friedensburg