(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 22 vom 14. April 1950, S. 107)
Auf Grund des § 29 DB Nr. 4/UVO vom 5. Juli 1948 (VOBl. I S. 377) in Verbindung mit den §§ 81 und 81 a Versicherungsaufsichtsgesetz wird für die Fortführung des Versicherungsgeschäfts in Berlin angeordnet:
1. Bestehende Verträge laufen, soweit sie auf Ostmark lauten, vom 20. März 1949 ab im gleichen Nennbetrage in Westmark weiter.
2. Für den Rest der am 20. März 1949 laufenden Beitragsperiode und für die in Ostmark gebildete Deckungsrückstellung ist die Beitragsnachzahlung unter Anrechnung des gezahlten Ostmarkbeitrages zu errechnen. Die Errechnung erfolgt unter Zugrundelegung eines Durchschnittskurses von 4 : 1.
3. Der nachzuleistende Beitrag ist ‒ bis zum 31. Dezember 1949 zinslos ‒ zu stunden und bei Fälligwerden einer Versicherungsleistung zu verrechnen. Die Verrechnung kann bei Geringfügigkeit des nachzuleistenden Beitrages unterbleiben, soweit es der Verwaltungsvereinfachung dient.
1. Auf Zusatzversicherungen (z. B. die Unfall- und die Invaliditätszusatzversicherung) sind die Bestimmungen des § 1 anzuwenden.
2. Die selbständige Risikoversicherung ist wie eine Schadenversicherung nach Abschnitt 2 zu behandeln.
Bestehende Verträge sind vom 20. März 1949 ab, wie folgt, zu behandeln:
1. Der Versicherungsnehmer ist bereits vor Beendigung der am 20. März 1949 laufenden Beitragsperiode berechtigt, die Versicherungssumme neu in Westmark zu bemessen.
2. Der Beitrag für den Periodenrest ist vom Tage der Umstellung an zu berechnen. Der für diesen Rest geleistete Ostmarkbeitrag ist unter Zugrundelegung eines Durchschnittskurses von 4 : 1 auf den nachzuzahlenden Beitrag anzurechnen.
3. Der geänderte Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des restlichen Beitrages.
4. Der Beitrag gilt als Folgebeitrag, auch wenn es sich um einen Vertrag im ersten Versicherungsjahre handelt.
1. Pflichtversicherungen werden vom 1. April 1949 ab zum vereinbarten Nennbetrage auf Westmark umgestellt. Die Umstellung darf auch auf die Mindestsumme erfolgen.
2. Die Errechnung des nachzuzahlenden Beitrages erfolgt nach § 4 Abs. 2. Die Nacherhebung kann unterbleiben, soweit es der Verwaltungsvereinfachung dient.
Neue Verträge sind in Westmark abzuschließen.
1. Beiträge, die vor dem 20. März 1949 in Ostmark fällig waren, sind bis zum 31. März 1949 in dieser Währung anzunehmen. Danach hat die Zahlung zum Tageskurse in Westmark zu erfolgen. Der Beitragsschuldner kann sich auch bis zum 31. März 1949 durch Zahlung eines Westmarkbetrages befreien, der dem Durchschnittskurse am Tage der Zahlung entspricht.
2. Beiträge, die nach dem 19. März 1949 fällig werden, sind zum vereinbarten Nennbetrage in Westmark zu erheben.
3. Vorauszahlungen auf nach dem 19. März 1949 fällig werdende Beiträge gelten nicht als Beitragszahlung und sind dem Beitragsschuldner Zug um Zug gegen Zahlung des nach Absatz 2 geschuldeten Westmarkbetrages nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zur Verfügung zu stellen.
1. Ansprüche aus einem vor dem 20. März 1949 eingetretenen Versicherungsfall dürfen, soweit der Vertrag auf Ostmark lautet, bis zum 31. März 1949 in dieser Währung erfüllt werden, Nach dem 31. März 1949 sind diese Ansprüche zum Durchschnittskurse des Zahlungstages in Westmark zu erfüllen.
2. In der Krankenversicherung gilt die Leistung durch den Arzt oder die Heilbehandlungsstätte, bei Heil- und Hilfsmitteln der Zeitpunkt der Inanspruchnahme oder des Kaufes als Versicherungsfall.
3. In der Haftpflichtversicherung gilt die die Haftung begründende Handlung, Duldung oder Unterlassung als Versicherungsfall.
Deckungsstock und liquide Bereitstellungen dürfen für Westmarkverträge ‒ auch soweit sie erst nach dem 20. März 1949 umgestellt werden ‒ nur Westmarkwerte enthalten.
Verträge des Ostberliner Bestandes werden durch diese Anordnung nicht berührt.
1. In der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung gehören die Verträge zum Westbestande, deren Versicherungsnehmer am 20. März 1949 in einem der Berliner Westsektoren seinen Wohnsitz gehabt hat.
2. Für diese Verträge gilt westliches Umstellungsrecht auch dann, wenn sie am 24. Juni 1948 zum Ostberliner Bestande gehört haben.
Gruppenversicherungen gehören zum Westbestande, soweit deren Versicherungsnehmer
Versicherten eines Gruppenversicherungsvertrages ist die Fortsetzung ihrer Versicherung unter Wahrung der erworbenen Rechte und Anwartschaften nach Maßgabe der Bestimmungen der ersten drei Abschnitte zu ermöglichen, sofern sie am 20. März 1949 ihren Wohnsitz in Westberlin hatten.
1. Bei einer Versicherung beweglicher Sachen entscheidet der Wohnsitz des Versicherungsnehmers, den er am 20. März 1949 gehabt hat.
2. Gehört der Vertrag zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung, eines anderen Gewerbes oder eines freien Berufes, so gehört er auch dann zum Westbestande, wenn die Niederlassung sich in einem der Westsektoren befindet.
3. Sind bewegliche Sachen mehrerer Niederlassungen eines Betriebes in einem Vertrage versichert, so entscheidet der Ort der Hauptniederlassung.
In der Immobiliar- und in der Hagelversicherung entscheidet die Lage des Ortes, an welchem sich die Sache befindet.
1. In der Haftpflichtversicherung entscheidet der Wohnsitz des Versicherungsnehmers.
2. Ist die Versicherung mit Rücksicht auf einen freien Beruf, auf die Verwaltung eines eigenen oder fremden Grundstücks oder eines geschäftlichen oder gewerblichen Betriebes genommen worden, so gehört der Vertrag auch dann zum Westbestande, wenn das Grundstück oder die Betriebsräume im Westen Berlins liegen.
3. In der Kraftfahrhaftpflichtversicherung gehört der Vertrag auch dann zum Westbestande, wenn der Ort, von welchem aus das Fahrzeug betrieben wird, im Westen Berlins liegt.
Berlin, den 26. März 1949.
Magistrat von Groß-Berlin
Aufsichtsamt für das Versicherungswesen
I. A.: Giesen