(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 22 vom 19. April 1949, S. 131)
Für Räume, die der Grundstückseigentümer selbst nutzt oder an Dritte unentgeltlich überlassen hat, kann eine Miete nicht angesetzt und umgetauscht werden.
Personalausweise und ggfl. Vollmachten sind beim Umtausch vorzulegen.
Berlin, den 23. März 1949.
Magistrat von Groß-Berlin
Finanzabteilung
Landesfinanzamt
Weltzien