Umtausch von Ostmark-Mietanteilen in Westmark durch Grundstückseigentümer

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 22 vom 19. April 1949, S. 131)

  1. Der Eigentümer (oder sein Vertreter) eines in den Westsektoren Groß-Berlins belegenen Grundstücks kann entsprechend Ziffer 4 (b) der Währungsergänzungsverordnung vom 20. März 1949 die in der Zeit vom 21. März bis zum 19. April 1949 in Ostmark erhaltenen Mietanteile im Verhältnis 1 : 1 in Westmark umtauschen.
  2. Umgetauscht werden können die in der Zeit vom 21. März bis 19. April 1949 fällig werdenden Grundstücksmieten, jedoch hiervon höchstens 50 % des auf einen Monat entfallenden Mietbetrags (d. i. in der Regel die halbe April-Miete), soweit dieser Betrag in Ostmark gezahlt worden ist. Rückständige Mieten, die vor dem 21. März 1949 fällig waren, sind vom Umtausch ausgeschlossen.
  3. Als Mieten im Sinne dieser Bestimmungen gelten nur die nach § 536 BGB zu zahlenden Entgelte für Grundstücksnutzungen, Pachteinnahmen, z. B. für landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe und Kleingartenland, sind also vom Umtausch ausgeschlossen.
  4. Es gehören nicht zu den Mieten im Sinne dieser Bestimmungen und sind daher vom Umtausch ausgeschlossen:
    1. Verrechnete Mietsanteile, z. B. Hauswartwohnungen, Mietaufrechnungen gegen vom Mieter ausgeführte Instandsetzungen oder Baukostenzuschüsse des Mieters,
    2. Entgelte für besondere Gegenleistungen, z. B. für Sammelheizung und Warmwasserversorgung,
    3. Entgelte für Mobiliar, besondere Einrichtungsgegenstände o. ä. Bei den vom Grundstückseigentümer möbliert vermieteten Wohnungen ist der Teil des Entgeltes, der auf die Zurverfügungstellung des Mobiliars entfällt, auszuscheiden. Im allgemeinen ist in allen derartigen Fällen zur Vereinfachung ein Abschlag in Höhe von 50 % von der gezahlten Miete vorzunehmen.

    Für Räume, die der Grundstückseigentümer selbst nutzt oder an Dritte unentgeltlich überlassen hat, kann eine Miete nicht angesetzt und umgetauscht werden.

  5. Der Umtausch ist bei der Kasse des für die Grundsteuer zuständigen Finanzamts vorzunehmen. Der Umtausch erfolgt ab 19. April, spätestens am 16. Mai, bei der Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt in Westmark zu entrichtenden Grundsteuer. Der Umtauschbetrag, der über die in Westmark zu zahlende rückständige und über die am 15. Mai fällig werdende Grundsteuer und Straßenreinigungsgebühr hinausgeht, wird auf andere Steuerbeträge, die in Westmark an die Finanzkasse eines Westberliner Finanzamtes zu zahlen sind, verrechnet oder ausgezahlt.

    Personalausweise und ggfl. Vollmachten sind beim Umtausch vorzulegen.

  6. Beim Umtausch ist für jedes Grundstück ein Antrag in dreifacher Ausfertigung bei der Finanzkasse vorzulegen. Die drei Vordrucke hierzu können in jeder Finanzkasse gegen Zahlung von 0,10 Westmark erworben werden.

Berlin, den 23. März 1949.

Magistrat von Groß-Berlin

Finanzabteilung

Landesfinanzamt

Weltzien