(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 23 vom 28. April 1949, S. 133)
Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der Vorschriften des Artikels 13, Ziffer 29 der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:
Gläubiger, die Angehörige der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 11 Ziffer 27 der Umstellungsverordnung sind, können am oder nach dem 5. Juli 1948 jederzeit bis zum Erlaß einer weiteren Anordnung der Militärregierung die Annahme von Zahlungen, die gemäß der genannten Verordnung angeboten oder geleistet werden, verweigern oder Einwendungen gegen die Umstellung der Schuld gemäß der genannten Verordnung erheben.
Die Durchführungs-Bestimmung Nr. 7 zur obigen Verordnung wird hiermit aufgehoben.
Diese Durchführungs-Bestimmung tritt mit Wirkung vom 5. Juli 1948 in Kraft.
Berlin, den 17. April 1949.
Der General
Chef der französischen Militärregierung von Groß-Berlin
Ganeval