(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 31 vom 31. Mai 1949, S. 163; Ber. S. 174)
Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der Vorschriften der obigen Verordnung wird folgendes angeordnet:
Vollstreckungstitel über Reichsmarkforderungen (Artikel 11 Ziffer 26 der Umstellungsverordnung), die nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken sind, werden in Deutscher Mark zu 10 v. H. ihres Reichsmarkbetrages vollstreckt. Nimmt der Gläubiger eine höhere Umstellung in Anspruch, so bedarf es zur Vollstreckung wegen des Mehrbetrages eines Umstellungsvermerks auf den Vollstreckungstitel.
Ist in einem Vollstreckungstitel über eine Reichsmarkforderung oder in einem Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Reichsmarkforderung eine Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen, so ist der Betrag der Sicherheit, wenn sie nach dem 24. Juni 1948 zu leisten ist, in demselben Verhältnis wie die Forderung auf Deutsche Mark umgestellt.
Ist in einem Titel, der eine Verurteilung zu einer anderen Leistung als Geld enthält, eine Sicherheitsleistung in Reichsmark angeordnet oder zugelassen, so ist der Betrag der Sicherheit im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt.
Über die Erteilung des Umstellungsvermerks entscheidet die Stelle, die für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zuständig ist; sofern eine solche nicht erforderlich ist, entscheidet die Stelle, die den Vollstreckungsbefehl [im amerikanischen und im britischen Sektor: Vollstreckungstitel] erlassen hat; jedoch tritt an die Stelle des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht.
Bei notariellen Urkunden tritt an die Stelle des Notars das für dessen Sitz zuständige Amtsgericht.
Bei Vollstreckungstiteln über RM-Forderungen, die von einer Stelle erteilt worden sind, die sich außerhalb des betreffenden Gebietes befindet, entscheidet, vorbehaltlich einer späteren anderweitigen Regelung, das Amtsgericht, an dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Das Gericht soll den Schuldner hören. Es kann mündliche Verhandlung anordnen.
Die Entscheidung ergeht durch begründeten Beschluß. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn der Schuldner die vom Gläubiger beantragte Umstellung anerkennt.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung Anwendung.
Gegen die Entscheidung des Amts- oder Landgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses versieht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Urschrift des Titels und die Ausfertigungen mit dem Umstellungsvermerk. Kann der Vermerk auf der Urschrift nicht angebracht werden, genügt der Vermerk auf den Ausfertigungen.
Hat der Gläubiger nach Artikel 1 Satz 1 vollstreckt und ist die vollstreckbare Ausfertigung dem Schuldner ausgeliefert werden, so ist dem Gläubiger im Falle einer höheren Umstellung der Forderung nach Durchführung des in Artikel 3 vorgesehenen Verfahrens eine vollstreckbare Ausfertigung wegen des Restbetrages in Deutscher Mark zu erteilen.
Der Vorbehalt des Artikels 14 Ziffer 33 der Umstellungsverordnung steht der Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Schuldner nicht entgegen.
Für das gerichtliche Verfahren wird ein Viertel der vollen Gebühr (§ 8 des Gerichtskostengesetzes) erhoben. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der das Verfahren einleitende Antrag vor einer gerichtlichen Entscheidung zurückgenommen wird.
Die Rechtsanwaltsgebühren betragen zwei Zehntel der in den §§ 13 bis 17 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten vollen Gebühren.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist maßgebend.
Diese Verordnung tritt am 23. Mai 1949 in Kraft.
Der General
Chef der französischen Militärregierung von Groß-Berlin
Ganeval