Durchführungsbestimmung Nr. 15
zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 37 vom 30. Juni 1949, S. 189)

Aufgehoben zum 15. Februar 1951 durch:

In Abänderung der Bestimmungen der Ziffer 57 b der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 4. Juli 1946 (Umstellungsverordnung) wird hiermit folgendes angeordnet:

  1. Mit Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung können in dem betreffenden Gebiet neue Bankkonten von jeder natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung eröffnet werden, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im sowjetischen Sektor von Berlin oder in der sowjetischen, amerikanischen, britischen oder französischen Zone von Deutschland hat.

  2. Über die nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen entstandenen Guthaben auf den gemäß obiger Ziffer 1 eröffneten Konten bei Geldinstituten kann innerhalb des betreffenden Gebietes frei verfügt werden; sie unterliegen in dieser Hinsicht nicht den Verfügungsbeschränkungen der Ziffer 57 b der Umstellungsverordnung.

  3. Diese Durchführungsbestimmung hat in keiner Weise abändernde oder widersprechende Wirkung auf die Durchführungsbestimmung Nr. 14 vom 31. Mai 1949 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung).

  4. Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist der maßgebende Wortlaut.

  5. Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 28. Juni 1949 in Kraft.

25. Juni 1949.

Im Auftrage der Militärregierung

Mit der Aufhebung dieser Durchführungsbestimmung wurden zugleich die eröffneten Bankkonten von natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im sowjetischen Sektor oder in der sowjetischen Besatzungszone wieder den Verfügungsbeschränkungen der Ziffer 57 (b) der Umstellungsverordnung unterworfen.