Durchführungsbestimmung Nr. 1
zur Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Währungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 37 vom 30. Juni 1949, S. 189)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur Durchführung und Ergänzung der Ziffer 5 f der Währungsergänzungsverordnung wird folgendes angeordnet:

  1. „Verpflichtungen aus Versicherungsleistungen“ im Sinne der Ziffer 5 f der Währungsergänzungsverordnung sind alle diejenigen Verpflichtungen, die die Versicherungsanstalt Berlin zur Erfüllung der ihr obliegenden Leistungen an Versicherte und sonstige Anspruchsberechtigte gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Dentisten, Heilhilfsberufen, Kranken- und Heilanstalten sowie Apotheken eingegangen ist.

  2. Ihre Verpflichtungen aus Versicherungsleistungen, die vor dem 1. März 1949 erbracht worden sind, kann die Versicherungsanstalt Berlin (nach ihrer Wahl) noch bis zum Ablauf des fünften Tages nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen oder bis einschließlich zum zehnten Tage nach Rechnungslegung durch den Empfangsberechtigten oder, soweit ihr die Abrechnungsunterlagen ohne Zusammenstellung der Gesamtforderung durch den Empfangsberechtigten eingereicht werden, bis spätestens zwei Monate nach Eingang der Abrechnungsunterlagen bei ihr in Ostmark erfüllen.

  3. Ihre Verpflichtungen aus Versicherungsleistungen, die in der Zeit vom 1. bis einschließlich 19. März 1949 erbracht worden sind, hat die Versicherungsanstalt Berlin in Westmark zu erfüllen. Sie kann diese Verpflichtungen in folgendem Umfange in Ostmark erfüllen, jedoch nur (nach ihrer Wahl) bis einschließlich zum zehnten Tage nach Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung oder bis einschließlich zum zehnten Tage nach Rechnungslegung durch den Empfangsberechtigten oder, soweit ihr die Abrechnungsunterlagen ohne Zusammenstellung der Gesamtforderung durch den Empfangsberechtigten eingereicht werden, bis spätestens zwei Monate nach Eingang der Abrechnungsunterlagen bei ihr:

    1. die Hälfte ihrer Verpflichtungen gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Dentisten und Heilhilfsberufen. Dabei werden Westmarkbeträge, die die Empfänger vom Magistrat oder von der Versicherungsanstalt Berlin für März 1949 erhalten haben, angerechnet;
    2. die Hälfte ihrer Verpflichtungen gegenüber Apotheken für die Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln.
  4. Vereinbarungen zwischen der Versicherungsanstalt Berlin und den Verbänden der Heilberufe bleiben unberührt.

  5. Die in Ziffer 2 und 3 genannten Fristen beginnen mit dem Tage, der auf das Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmung oder auf den Eingang der Rechnung bei der Versicherungsanstalt Berlin folgt.

  6. Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist der maßgebende Wortlaut.

  7. Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 28. Juni 1949 in Kraft.

28. Juni 1949.

Im Auftrage der Militärregierung