(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 68 vom 15. Oktober 1949, S. 368)
In Abänderung von Absatz 1 (e) des Artikels I der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens wird hierdurch folgendes angeordnet:
Altgeldguthaben der Gruppe V, wie in obigem Unterabsatz näher erklärt, können in Zukunft nicht mehr auf neue Währung umgestellt werden.
Die Militärregierung kann jedoch solche Anträge auf Umstellung nach ihrem Ermessen genehmigen, sofern es ihr ratsam erscheint.
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist der offizielle Text.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 10. August 1949 in Kraft.
Berlin, den 9. August 1949.
Im Auftrage der Militärregierung