(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 37 vom 30. Juni 1949, S. 189)
Ist bei dem Geldumtausch auf Grund der Ziffer 7 der Währungsergänzungsverordnung ein Ostmarkbetrag zu Unrecht in Westmark umgetauscht worden, so ist der Westmarkbetrag zurückzuzahlen.
Das zuständige Finanzamt erläßt an die beteiligte natürliche oder Rechtsperson einen schriftlichen Anforderungsbescheid. Dieser Bescheid muß enthalten:
Gegen den Anforderungsbescheid steht dem in Anspruch Genommenen die Beschwerde zu. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Finanzamt, das den Anforderungsbescheid erlassen hat, einzureichen. Das Finanzamt kann der Beschwerde ganz oder teilweise stattgeben. Innerhalb eines Monats hat das Finanzamt seine Entscheidung zu treffen. Wenn binnen zehn Tagen vom Tage des Empfangs der Entscheidung des Finanzamts der Anspruchsberechtigte es verlangt, so hat das Finanzamt den Anspruch zur Entscheidung der Berliner Zentralbank vorzulegen, die innerhalb eines Monats ihre Entscheidung treffen muß. Eine weitere Berufung kann innerhalb eines Monats von dem Anspruchsberechtigten bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden.
Auf Grund des rechtskräftigen Anforderungsbescheides findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der „Reichsabgabenordnung“ statt. Vollstreckungsbehörde ist das zuständige Finanzamt.
Hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens finden die §§ 307 ff der Reichsabgabenordnung Anwendung.
Die Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung berühren die Vorschriften des § 11 der Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens nicht.
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist der maßgebende Wortlaut.
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 10. August 1949 in Kraft
10. August 1949.
Im Auftrage der Militärregierung