Durchführungsbestimmung Nr. 3
zur Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Währungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 75 vom 15. November 1949, S. 434)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

In Abänderung und Ergänzung der Vorschriften der Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 wird hiermit folgendes angeordnet:

  1. Hat ein Rechtsanwalt, Prozeßagent oder Verteidiger, der einer Partei, einem sonstigen Beteiligten oder einem Angeklagten nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung oder der Strafprozeßordnung beigeordnet ist, vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 aus der Stadtkasse seine Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise in Ostmark ausgezahlt erhalten, so soll die Zahlung seiner Gebühren und Auslagen als in voller Höhe erhalten gelten und ein Anspruch auf Umtausch solcher Ostmark-Beträge in Westmark ausgeschlossen sein.
  2. Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist der maßgebliche Wortlaut.
  3. Diese Durchführungsbestimmung tritt am 3. November 1949 in Kraft.

1. November 1949.

Im Auftrage des Amerikanischen Kommandanten