(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 82 vom 16. Dezember 1949, S. 489)
Zur weiteren Durchführung und Ergänzung der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:
(1) Zu den Verbindlichkeiten der Geldinstitute aus Einlagen, die durch die Umwandlung von Altgeldguthaben (Ziffer 1 b der Umstellungsergänzungsverordnung) entstanden sind, gehören nicht die von ihnen den Einlegern gutgeschriebenen oder ausgezahlten Geschäftsbeträge.
(2) Den Gegenwert der Geschäftsbeträge schreibt die Berliner Zentralbank den Geldinstituten gemäß Ziffer 1 a UEVO für Rechnung der Gebietskörperschaft Groß-Berlin auf Girokonto gut. Die Geldinstitute haben über die von ihnen ausgezahlten oder gutgeschriebenen Geschäftsbeträge der Gebietskörperschaft Groß-Berlin durch Vermittlung der Berliner Zentralbank Rechnung zu legen.
(1) Ist ein Geldinstitut nicht in der Lage, auf seine auf Westmark umgestellten Forderungen Zahlung vom Schuldner zu erlangen, weil er an eine außerhalb des betreffenden Gebiets gelegene Stelle des Gläubigers gezahlt hat, so ist die Ausgleichsforderung gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin entsprechend zu erhöhen.
(2) Die Gebietskörperschaft Groß-Berlin kann jederzeit verlangen, daß das Geldinstitut ihr seine gegenwärtigen oder künftigen Rechte aus Forderungen der im Absatz 1 genannten Art oder aus Guthaben bei der im sowjetischen Sektor Berlins gelegenen Zentrale ohne weitere Entschädigung abtritt. Unabhängig hiervon kann die Gebietskörperschaft Groß-Berlin von dem Geldinstitut verlangen, daß es diese Rechte für ihre Rechnung ausübt.
Die Ausgleichsforderungen sind Buchforderungen. Sie sind vom Magistrat von Groß-Berlin auf Grund der nach Ziffer 3 (2) bestätigten Umstellungsrechnung in ein Schuldbuch einzutragen. In den Fällen der Ziffer 3 (3) ist die Eintragung zu berichtigen.
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1949 in Kraft.
(Datum) 1. Dezember 1949.
Im Auftrage des Amerikanischen Kommandanten