(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 84 vom 31. Dezember 1948, S. 509)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Durchführungsbestimmung Nr. 24 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 28. Juni 1950 (ABl. AKB S. 45) |
(II) | Durchführungsbestimmung Nr. 25 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 11. Dezember 1950 (ABl. AKB S. 165) |
(III) | Durchführungsbestimmung Nr. 28 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 25. Juni 1951 (ABl. AKB S. 269) |
(IV) | Durchführungsbestimmung Nr. 30 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 31. Oktober 1951 (ABl. AKB S. 417) |
(V) | Durchführungsbestimmung Nr. 31 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 28. März 1952 (ABl. AKB S. 486) |
(VI) | Durchführungsbestimmung Nr. 32 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 25. März 1953 (ABl. AKB S. 743) |
(VII) | Durchführungsbestimmung Nr. 33 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 30. Dezember 1953 (ABl. AKB S. 903) |
Gemäß der Bestimmung der Ziffer 8 der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 4. Juli 1948 unterliegen Reichsmark-Altgeldguthaben aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 einer späteren Regelung. Mit Rücksicht darauf, daß in Berlin geführte Reichsmarkkonten aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 nicht wie in den westlichen Zonen umgestellt worden sind, und im Hinblick auf die besondere Stellung Berlins und die daraus sich ergebenden Schwierigkeiten wird bis zu der zu erwartenden Regelung bezüglich der Konten, die nicht dieser Durchführungsbestimmung unterliegen, hiermit folgendes angeordnet:
Guthaben aus der Zeit vor dem 9. Mai 1945 (Uraltguthaben) bei einem Kreditinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1955) in Groß-Berlin oder bei der Deutschen Reichsbank, Berlin, der Deutschen Golddiskontbank, Berlin, oder beim Postscheckamt Berlin werden im Verhältnis von 20 : 1 in Deutsche Mark umgestellt, wenn der Gläubiger
Abtretungen von Reichsmarkuraltguthaben werden für die Umstellung nur anerkannt, wenn sie vor einer Behörde oder vor einem Notar vor dem 1. Oktober 1949 vorgenommen oder dem betreffenden Kreditinstitut bis zu diesem Tage bekannt geworden sind.
Den in (1) genannten Guthaben stehen die Beträge gleich, die vor dem 9. Mai 1945 in einem zu jenem Zeitpunkt gültigen Postsparbuch eingetragen waren.
Unter die Regelung nach (1) fallen nicht:
Ansprüche aus der Umstellung von Uraltguthaben können nur dann geltend gemacht werden, wenn Ansprüche aus entsprechenden Regelungen gemäß Ziff.7 f des Befehls der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland Nr.111/1948 über die Durchführung der Währungsreform in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (Zentralverordnungsblatt für die Sowjetzone 1948 S. 217) für das gleiche Guthaben nicht geltend gemacht werden.
Schulden und Guthaben bei ein und demselben Kreditinstitut sind miteinander zu verrechnen. Soweit Forderungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Zahlung erloschen sind, findet eine Verrechnung nicht statt. Näheres hierüber bestimmt die Berliner Zentralbank.
Die Anmeldung der Ansprüche aus Ziff. 1 (1) hat bei der im betreffenden Gebiet gelegenen Verwaltungsstelle des kontoführenden Instituts, im Falle von Postscheck- oder Postsparbuch-Guthaben beim Postscheckamt Berlin West, bis spätestens 30. Juni 1950 zu erfolgen. Der Kontoinhaber hat, soweit nicht die Bücher des kontoführenden Instituts die Berechtigung des Anspruchs ergeben, Bestehen und Höhe des Uraltguthabens durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.
Die Gutschrift des auf Deutsche Mark umgestellten Guthabens erfolgt nach Wahl des Anspruchsberechtigten bei einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Geldinstitut (Ziff. 6 b der Zentralbank-Verordnung vom 20. März 1949) Im betreffenden Gebiet.
Über die Umstellungsbeträge nach Ziff. 1 (1) kann wie folgt verfügt werden:
Sparguthaben werden in drei gleichen Jahresraten fällig. Die erste Rate kann einen Monat nach Gutschrift gemäß Ziff. 3 abgehoben werden. Die weiteren Raten werden jeweils am 1. April der Jahre 1951 und 1952 fällig. Die Guthaben werden bis zum 1. April 1952 mit 1 % jährlich über dem Satz für gewöhnliche Sparguthaben, jedoch nicht über 3 % jährlich verzinst.
Giroguthaben werden in drei gleichen Jahresraten fällig. Die erste Rate kann einen Monat nach Gutschrift gemäß Ziff. 3 abgehoben werden. Die weiteren Raten werden am 1. April der Jahre 1951 und 1952 fällig. Die Guthaben werden bis zum 1. April 1952 mit 1 % jährlich über dem Satz für gewöhnliche Bankeinlagen. jedoch nicht über 2½ % jährlich verzinst.
Die Auszahlung der Sparguthaben und Giroguthaben kann von der zweiten Rate an nach dem Ermessen der Berliner Zentralbank von dem Nachweis der produktiven Verwendung abhängig gemacht werden.
Den Geldinstituten, die die Gutschrift gemäß Ziffer 3 vornehmen, wird auf Verlangen in Höhe der dabei entstehenden Verbindlichkeiten eine mit 3 % jährlich verzinsliche Ausgleichsforderung gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin zugeteilt.
Soweit nach dieser Verordnung Uraltguthaben umgestellt und dafür Ausgleichsforderungen zugeteilt werden, erwirbt der Magistrat von Groß-Berlin gegen das Kreditinstitut, welches das Uraltkonto führt, eine entsprechende Forderung.
Mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 50 000 DM oder mit beiden Strafen wird bestraft,
Der Versuch des Vergehens nach (1) ist strafbar.
Sonstige vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und der zu ihr ergehenden Ausführungsvorschriften sowie alle fahrlässigen Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 10 000 DM bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag der Berliner Zentralbank ein.
Die deutschen Gerichte werden, vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der Gesetze und Befehle der Militärregierung, ermächtigt, im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung die Gerichtsbarkeit auszuüben.
Die Berliner Zentralbank erläßt die zu dieser Durchführungsbestimmung erforderlichen Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften.
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung und ihrer weiteren Ausführungs- und Ergänzungsvorschriften ist maßgebend.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 31. Dezember 1949 in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1949.
Im Auftrage der Militärregierung