Ausführungsvorschrift Nr. 1
zur Uraltkonten-Bestimmung

Vom 28. Dezember 1949
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 1 vom 5. Januar 1950, S. 8)

– Auszug –

Liste der Änderungen:
(I)Ausführungsbestimmung Nr. 2 zur Uraltkonten-Bestimmung vom 27. Januar 1950 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 59)
(II)Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Prüfungsausschuß für Uraltkonten vom 28. Dezember 1950 (VOBl. Bln. 1951 I S. 49)
(III)Ausführungsbestimmung Nr. 17 zur Uraltkonten-Bestimmung vom 19. November 1951 (GVBl. Bln. S. 1130)

Artikel I
Begriffsbestimmungen

  1. Für die Uraltkonten-Bestimmung und die zu ihrer Durchführung und Ergänzung ergehenden Ausführungsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. Stichtag:

      • 1. Oktober 1949.

    2. Berechtigter (Mitberechtigter):

      • Derjenige, dem die Rechte aus dem Uraltguthaben am Stichtag zustehen sowie sein Rechtsnachfolger.

    3. Vereinte Nationen (alliierte Staaten):

      • Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Kanada, Chile, China, Columbien, Costa-Rica, Cuba, Tschechoslowakei, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, Äthiopien, Frankreich, Groß-Britannien und Nordirland (einschließlich Burmas und Ceylons), Griechenland, Guatemala, Haiti, Honduras, Island, Indien (einschließlich Pakistans), Iran (Persien), Irak, Liberia, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen, Salvador, Saudi-Arabien, Türkei, Südafrikanische Union, Union der Sowjetischen Sozialistischen Republiken (einschließlich der Weißrussischen und Ukrainischen Sowjetischen Sozialistischen Republiken), Vereinigte Staaten von Amerika, Uruguay, Venezuela, Jugoslawien.

    4. Staaten, die sich nicht zu irgendeinem Zeitpunkt seit dem 1. September 1939 im Kriegszustand mit einer der Vereinten Nationen befanden (neutrale Staaten):

      • Alle nicht unter c) genannten, mit Ausnahme der nachstehenden Staaten:
        • Deutschland, Österreich, Italien, Finnland, Rumänien, Ungarn, Bulgarien, Japan.

    5. Anmeldestelle:

        Die Verwaltungsstelle desjenigen Instituts im betreffenden Gebiet (siehe 1 i), bei dem das Uraltguthaben geführt wird. (Siehe Anlage 1.)

    6. Anmelder:

      • Derjenige, der als Berechtigter (Mitberechtigter) oder als gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter des Berechtigten (Mitberechtigten) oder als sein Rechtsnachfolger oder als dessen Vertreter die Anmeldung vornehmen kann. Anmelder ist auch derjenige, der sonstwie zur Ausübung der Rechte des Berechtigten (Mitberechtigten) bestellt ist (z. B. Custodian, Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker). Zur Anmeldung ist der Gläubiger auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Guthaben einem anderen verpfändet ist oder diesem sonstige Rechte daran zustehen. Die Anmeldung kann in solchen Fällen auch der Pfandgläubiger oder der sonstwie an dem Guthaben Berechtigte vornehmen. Zur Anmeldung sind auch Personen befugt, die erst nachträglich die formelle Berechtigung dazu erhalten, z. B. durch Genehmigung seitens des Kontoinhabers.

    7. Uraltinstitut:

      • Dasjenige Geldinstitut, bei dem das Uraltguthaben geführt wird.

    8. Neues Institut:

      • Dasjenige zum Geschäftsbetrieb zugelassene Geldinstitut, bei dem das in Westmark umgestellte Guthaben geführt werden soll.

    9. Betreffendes Gebiet:

      • Der amerikanische, britische und französische Sektor von Groß-Berlin.

Artikel II
Anmeldeverfahren

  1. Uraltguthaben, die der Umstellung nach der Uraltkonten-Bestimmung unterliegen, hat ein Anmelder bei der zuständigen Anmeldestelle innerhalb der Anmeldefrist, d. h. bis zum 30. Juni 1950 (Ziffer 2 Uraltkonten-Bestimmung), anzumelden. Wird die Frist versäumt, so nimmt das betreffende Uraltkonto an der Regelung der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 nicht teil. Die Anmeldung durch oder für einen Mitberechtigten wahrt die Frist auch für die anderen Mitberechtigten.

    1. Der amtliche Vordrucksatz wird auf Veranlassung der Berliner Zentralbank hergestellt. Er ist an den Postschaltern und im Schreibwarenhandel gegen Zahlung von zehn Westpfennig je Vordrucksatz erhältlich.

    1. Der Anmeldung sollen die vorhandenen Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Anspruchs beigefügt werden. Dies gilt insbesondere für Sparbücher und Guthaben-Bestätigungen über Postscheckguthaben, diese möglichst in Verbindung mit dem letzten Kontoauszug.

    1. Der Nachweis, daß der deutsche Berechtigte (Mitberechtigte) am Stichtag seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im betreffenden Gebiet hatte, oder daß der ausländische Berechtigte (Mitberechtigte) am Stichtag Angehöriger einer der Vereinten Nationen oder eines neutralen Staates war, braucht zunächst nur durch Versicherung in dem Anmeldevordruck geführt zu werden, vorbehaltlich des dem neuen Institut gegenüber zu führenden endgültigen Nachweises nach Ziffer 21.

    2. Bei unberechtigter Anmeldung hat das neue Institut die Umstellung unter Benachrichtigung des Anmelders rückgängig zu machen. Der Anmelder kann gemäß Ziffer 17 (4) den Prüfungsausschuß anrufen. In allen Fällen unberechtigter Anmeldung fallen die Kosten des Verfahrens dem Anmelder zur Last. Daneben kann Strafverfolgung gemäß Ziffer 6 der Uraltkonten-Bestimmung eintreten.

  2. Die Anmeldung soll unterbleiben bei Uraltguthaben von weniger als zwanzig Reichsmark, weil die Höhe des umgestellten Betrages zu den durch die Anmeldung erwachsenden Unkosten außer Verhältnis steht.

Artikel III
Verfahren der Anmeldestelle

    1. Die Anmeldestelle hat an Hand der bei ihr vorhandenen Unterlagen etwa noch unbearbeitetes Buchungsmaterial aufzuarbeiten.

    2. Die Anmeldestelle prüft die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung, die Berechtigung des Anmelders und die Höhe des angemeldeten Uraltguthabens an Hand der bei ihr vorhandenen Kontounterlagen sowie der Erklärung des Anmelders und der von ihm überreichten Unterlagen. Sie veranlaßt gegebenenfalls den Anmelder zur Ergänzung seiner Anmeldung. Die Anmeldestelle entscheidet über die Feststellung des angemeldeten Guthabens nach bestem sachgemäßen Ermessen unter Beachtung nachstehender Vorschriften; sie soll bestrebt sein, die Angelegenheit nach Möglichkeit selbst zu entscheiden.

  1. Kommt die Anmeldestelle – gegebenenfalls nach mündlicher oder schriftlicher Fühlungnahme mit dem Anmelder – zu einer Übereinstimmung mit ihm, so stellt sie den Kontostand des Uraltguthabens fest. Handelt es sich um ein Sparkonto bei einer Sparkasse oder Bank, so darf die Bestätigung nur erteilt werden, wenn das Sparbuch abgeliefert wird. Fehlt das Sparbuch, so darf die Bestätigung nur dann erteilt werden, wenn der Kontoinhaber versichert, daß das Sparbuch verlorengegangen ist.

  2. Bei Postsparguthaben stellt die Anmeldestelle den Kontostand des Uraltguthabens und den Berechtigten an Hand des Postsparbuches fest, wenn ihr dieses vorgelegt wird. Sie behält das Postsparbuch ein. Ist das Postsparbuch in Verlust geraten, so kann die Umstellung nicht vorgenommen werden, es sei denn, daß der Nachweis des Guthabens durch andere einwandfreie Unterlagen geführt wird.

  3. Besitzt die Anmeldestelle keine ausreichenden Unterlagen, so kann sie die Bestätigung in folgenden Fällen erteilen, wenn nicht im Einzelfall Anlaß zu besonderen Bedenken besteht:

    1. bei Sparkonten (Sparkassenkonten, Banksparkonten, Eisernen Sparkonten), wenn das Sparbuch vorgelegt wird, in Höhe des darin ausgewiesenen Saldos; bei Eisernen Sparkonten genügt ersatzweise die Vorlegung der letzten Bankbestätigung,
    2. bei Postscheckguthaben auf Grund einer vom Postscheckamt ausgestellten Guthabenbescheinigung zum 8. Mai 1945 oder, falls diese nicht beigebracht werden kann, auf Grund eines Kontoauszuges des Postscheckamts vom 20. April 1945 oder zu einem späteren Zeitpunkt,
    3. bei laufenden Guthaben (Giroguthaben) auf Grund von Tagesauszügen oder Saldenlisten, wenn diese die Salden zum 20. April 1945 oder zu einem späteren Zeitpunkt enthalten.
  4. Kann die Anmeldestelle das angemeldete Uraltguthaben nur teilweise gemäß Ziffer 8–10 feststellen, so trifft sie in ihr geeignet erscheinenden Fällen eine Teilfeststellung.

  5. Die Anmeldestelle hat die zur Umstellung festgestellten Guthaben in ihren Büchern zugunsten eines Kontos der Gebietskörperschaft Groß-Berlin auszubuchen.

    1. Soweit Anmeldungen nicht nach Ziffer 8–11 erledigt werden konnten, wird sich die Anmeldestelle nach Ablauf der Anmeldefrist (30. Juni 1950) mit dem Anmelder in Verbindung setzen.

    2. Stellt die Anmeldestelle fest, daß der Anspruch des Anmelders glaubhaft gemacht worden ist, so hat sie in den Fällen, in denen eine Teilfeststellung bereits erfolgt ist, den Anmelder zur Abgabe eines neuen Anmeldevordrucks in Höhe des festgestellten weiteren Anspruchs zu veranlassen.

    3. Lehnt die Anmeldestelle die Feststellung des angemeldeten Anspruchs (weiteren Anspruchs) ab, so benachrichtigt sie den Anmelder hiervon.

    4. Der Anmelder kann binnen vier Monaten seit dem Datum des Benachrichtigungsschreibens bei dem Prüfungsausschuß die Feststellung des Anspruchs (weiteren Anspruchs) beantragen. Der Antrag ist durch eingeschriebenen Brief bei der Anmeldestelle zu stellen, die den Antrag mit ihren Bemerkungen an den Prüfungsausschuß weitergibt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens vor dem Prüfungsausschuß zu tragen.

Artikel IV
Verfahren vor dem Prüfungsausschuß

    1. Der Prüfungsausschuß gibt dem Anmelder und allen nicht durch den Anmelder vertretenen Mitberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme.

    2. Der Prüfungsausschuß beurteilt die ihm unterbreiteten Fälle nach sachverständigem Ermessen und sorgt für eine etwa erforderliche Ergänzung der Angaben des Anmelders und der zur Glaubhaftmachung vorgelegten Unterlagen. Er kann von behördlichen Stellen und Kreditinstituten Auskünfte einholen, mit dem Anmelder und Dritten schriftlich und mündlich verhandeln und zur Aussage bereite Zeugen vernehmen.

    3. Der Prüfungsausschuß benachrichtigt die Anmeldestelle und den Anmelder von seiner Entscheidung. Wenn der Prüfungsausschuß den Anspruch des Anmelders ganz oder teilweise festgestellt hat, hat die Anmeldestelle die erforderlichen Buchungen in Reichsmark vorzunehmen und die Umstellung des anerkannten Anspruchs gemäß den Bestimmungen dieser Ausführungsvorschriften zu veranlassen.

    4. Soweit der Prüfungsausschuß die Ansprüche des Anmelders nicht feststellt, hat er die Gründe hierfür kurz zu vermerken und diese dem Anmelder und der Anmeldestelle mitzuteilen.

    5. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist endgültig und auch für die Gerichte bindend.

    6. Weitere Einzelheiten über das Verfahren des Prüfungsausschusses und dessen Kosten bleiben einer besonderen Regelung vorbehalten.

Artikel V
Verfahren des neuen Instituts

  1. Auf Grund der bei ihm verbleibenden Listen und der zugehörigen Anmeldevordrucke schreibt das neue Institut dem Berechtigten den Umstellungsbetrag Wert einen Monat nach Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften unter Mitteilung (Gutschriftsanzeige) gut. Zur Mitteilung ist die vierte Ausfertigung des Anmeldevordrucks zu verwenden. Auf den neu anzulegenden Kontokarten und auf den Mitteilungen an den Berechtigten sind etwaige Verfügungsbeschränkungen zu vermerken.

    1. Der deutsche Berechtigte hat bei Erhebung der ersten Rate dem neuen Institut nachzuweisen, daß sein Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung am Stichtag in einem der drei Westsektoren von Groß-Berlin lag. Der Nachweis hierfür ist in der Regel durch „Vorlegung eines spätestens am Stichtag ausgestellten Westberliner Personalausweises – in Ermangelung eines solchen, einer amtlichen Bescheinigung über die Wohnberechtigung – bei Firmen der Registrierungs-Bescheinigung oder einer Bescheinigung des Magistrats – Abteilung Wirtschaft – über ihren Sitz oder Ort der Niederlassung im betreffenden Gebiet“ zu führen.

    2. Der alliierte oder neutrale Berechtigte hat dem neuen Institut nachzuweisen, daß er am Stichtag einer der Vereinten Nationen oder einem neutralen Staat angehörte.

    3. Beträgt ein umgestelltes Uraltguthaben nicht mehr als fünf Westmark, so kann es einen Monat nach Gutschrift in einem Betrage abgehoben werden.

    4. Verfügungen können nur unter Beachtung der devisenrechtlichen und sonstigen beschränkenden Bestimmungen zugelassen werden.

    5. Über die aufgelaufenen Zinsen des umgestellten Uraltguthabens kann vom 1. April eines jeden Jahres ab, erstmalig vom 1. April 1951 ab, verfügt werden.

ARTIKEL VI
Materiellrechtliche Vorschriften

    1. Zur Feststellung des umzustellenden Uraltguthabens werden Forderungen und Schulden des Berechtigten gegenüber ein und demselben Kreditinstitut (auch gegenüber verschiedenen Stellen ein und desselben Kreditinstituts) im betreffenden Gebiet zum 8. Mai 1945 miteinander verrechnet (Ziffer 1, Absatz 5 der Uraltkonten-Bestimmung). Als Forderungen im Sinne dieser Verrechnungsvorschrift gelten insbesondere Guthaben in laufender Rechnung (Giroguthaben), Festgelder und Kündigungsgelder, Sparguthaben mit gesetzlicher oder vereinbarter Kündigungsfrist sowie Eiserne Sparguthaben. Als Schulden im Sinne dieser Verrechnungsvorschrift gelten alle Verpflichtungen aus bankmäßigen Krediten (Vorschüsse), nicht dagegen Hypothekenforderungen.

    1. Die formelle Berechtigung ist auch dann für die Umstellung maßgebend, wenn das Guthaben materiell einem anderen als dem formell Berechtigten zusteht, z. B. bei Anderkonten und Sonderkonten.
      Bei Abtretungen, die gemäß Ziffer 1 der Uraltkonten-Bestimmung anzuerkennen sind, ist der Abtretungsempfänger der Berechtigte.

    2. Die Abtretung eines umstellungsfähigen Guthabens an ein Westberliner Finanzamt zur Sicherung von Steuerforderungen oder an ein zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Westberliner Kreditinstitut zwecks Kreditaufnahme beeinträchtigt die Umstellung auch dann nicht, wenn die Abtretung vor dem Stichtag erfolgt ist.

  1. Guthabenzinsen für die Zeit vom 1. Januar 1945 ab sind nicht zu berechnen. Sind Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 8. Mai 1945 bereits gutgeschrieben, so hat es dabei sein Bewenden.

    1. Stand das Guthaben am Stichtag mehreren Berechtigten zu, so ist es nach der Uraltkontenbestimmung umzustellen

      1. wenn ein deutscher Mitberechtigter am Stichtag seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung im betreffenden Gebiet hatte,
      2. wenn ein ausländischer Mitberechtigter am Stichtag Angehöriger einer der Vereinten Nationen oder eines neutralen Staates war.
    2. Haben sich Betriebe gespalten und hat jeder Teil eine eigene selbständige, voneinander unabhängige Verwaltung, so sind diejenigen Beträge, welche der im Ostsektor befindliche Teilbetrieb etwa nach den für den Ostsektor geltenden Umstellungsvorschriften erhält, bei Wiedervereinigung auf die Beträge anzurechnen, die dem Westberliner Teilbetrieb auf Grund der vorliegenden Verordnung gutgeschrieben werden.

    3. Die Ausnahmeregelung der Ziffer 1 (3) der Uraltkonten-Bestimmung gilt nicht für ausländische Kreditinstitute.

    4. Hat nicht mehr diejenige Stelle eines gewerblichen Unternehmens, welche das Uraltguthaben am 9. Mai 1945 unterhielt, aber eine andere Stelle des gleichen Unternehmens am Stichtag ihren Sitz oder Ort der Niederlassung in dem betreffenden Gebiet, so ist die Umstellung des Uraltguthabens nur mit Zustimmung der Berliner Zentralbank zulässig. Diese kann die Zulassung von Auflagen abhängig machen.

Artikel VII
Deckung der Verbindlichkeiten

    1. Die neuen Institute haben zur Deckung der von ihnen übernommenen Verbindlichkeiten die gutgeschriebenen Beträge auf der Aktivseite als „Vorläufige Ausgleichsforderungen gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin“ einzustellen.

    2. Diese Ausgleichsforderungen entstehen mit Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften und sind von diesem Tage ab mit 3 % für das Jahr zu verzinsen. Die Zinsen sind erstmalig am 30. Juni 1950 und in der Folgezeit halbjährlich fällig.

Artikel VIII
Kosten der Umstellung beim Uralt-Institut

  1. Für jedes umgestellte Guthaben wird eine Gebühr von eins v. H., mindestens fünfundzwanzig Westpfennige, berechnet. Das neue Institut hat die Gebühr bei der Gutschrift des umgestellten Betrages in Abzug zu bringen und an die Anmeldestelle abzuführen.

Artikel IX
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  1. Ist jemand aus Kriegs- oder Zivilgefangenschaft, Internierung oder Strafhaft heimgekehrt und erhält er alsbald die Zuzugsgenehmigung in das betreffende Gebiet, so kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der in der Uraltkonten-Bestimmung und ihren Ausführungsvorschriften festgesetzten Stichtage, Fristen und Termine bewilligt werden. Für die Bewilligung ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Heimkehrer seinen ersten Wohnsitz nimmt. Der Antrag ist binnen eines Jahres seit der Erteilung der Zuzugsgenehmigung zu stellen.

Artikel X
Richtlinien

  1. Der Erlaß von Richtlinien durch die Berliner Zentralbank bleibt vorbehalten.

  2. Diese Ausführungsvorschriften treten am 31. Dezember 1949 in Kraft.

Berlin, den 27. Dezember 1949.

BERLINER ZENTRALBANK
GropplerDr. Seume