(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 1 vom 5. Januar 1950, S. 14)
Zur Durchführung und Ergänzung zu Ziffer 3 (b) der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung ‒ UEVO) wird hiermit verordnet:
(1) Auf die Zinsen für die Ausgleichsforderung eines Geldinstituts, die nach Ziffer 3 (b) UEVO erstmalig zum 30. Juni 1949 zu vergüten sind, hat die Gebietskörperschaft Groß-Berlin Abschlagszahlungen zu leisten.
(2) Die Abschlagszahlungen sind zu entrichten:
(1) Die Höhe der Abschlagszahlungen bemißt sich nach dem voraussichtlichen Betrag der Ausgleichsforderung. Jedes Geldinstitut hat sechs Wochen vor der jeweiligen Fälligkeit der Abschlagszahlung der Berliner Zentralbank eine nach bestem Wissen und Gewissen geschätzte Umstellungsrechnung einzureichen, aus der der voraussichtliche Betrag der Ausgleichsforderung ersichtlich ist.
(2) Auf Grund der von den Geldinstituten eingereichten Umstellungsrechnungen macht die Berliner Zentralbank der Gebietskörperschaft Groß-Berlin spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Zahlungstermin die zur Berechnung der Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.
(1) Übersteigt der nach Ziffer 2 Absatz 1 für die Berechnung einer Abschlagszahlung maßgebende Betrag den für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagszahlung zugrunde gelegten Betrag, so ist für den Mehrbetrag die Abschlagszahlung vom 25. Juni 1948 an zu berechnen.
(2) Ist der nach Ziffer 2 Absatz 1 für die Berechnung einer Abschlagszahlung maßgebende Betrag geringer als der für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagszahlung zugrunde gelegte Betrag, so ist die vorangegangene Abschlagszahlung, soweit sie auf den Minderbetrag entfällt, in der Weise zu erstatten, daß sie von der späteren Abschlagszahlung abgesetzt wird. Übersteigt der zu erstattende Betrag die spätere Abschlagszahlung, so ist die frühere Abschlagszahlung insoweit unverzüglich zurückzuzahlen.
(3) Weicht der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen von dem endgültig geschuldeten Zinsbetrag ab, so ist der Unterschiedsbetrag bei endgültiger Abrechnung nachzuzahlen oder zu erstatten.
(1) Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die die Gebietskörperschaft Groß-Berlin erst nach dem Zeitpunkt an das Geldinstitut leistet, zu dem sie nach Ziffer 3 (b) UEVO zu vergüten sind, hat diese von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen. Dies gilt auch, soweit die spätere Vergütung darauf beruht, daß sich die Ausgleichsforderung gegenüber dem vorangehenden Vergütungszeitpunkt erhöht hat.
(2) Abschlagszahlungen auf Zinsen für die Ausgleichsforderung, die der Gebietskörperschaft Groß-Berlin zu erstatten sind, hat das Geldinstitut vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich 5 vom Hundert zu verzinsen.
Zahlungen auf Grund dieser Durchführungsbestimmung sind für Rechnung des Berechtigten an die Berliner Zentralbank zu leisten.
Der deutsche Wortlaut dieser Verordnung ist der maßgebende Wortlaut.
Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 1949 in Kraft.
(Datum) 29. Dezember 1949.
Im Auftrage der Militärregierung