(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 3 vom 13. Januar 1950, S. 24)
In Abänderung der Bestimmungen der Ziffer 50 der Umstellungsverordnung und der Ziffern 19, 22 und 23 der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Umstellungsverordnung wird hiermit für die Haftpflicht- und Unfallversicherung folgendes angeordnet:
Eine Zahlung, die ein Versicherer auf Grund eines Haftpflichtversicherungs-Vertrages wegen eines vor dem 25. Juni 1948 eingetretenen Personenschadens zu leisten hat, ist nach Maßgabe des Vertrages mit dem Betrag zu bewirken, den der Versicherte nach dem 24. Juni 1948 aufzuwenden hat. Insoweit lautet die Versicherungssumme in Deutscher Mark der Bank Deutscher Länder (nachstehend „Deutsche Mark“ genannt) auf den gleichen Betrag wie bisher in Reichsmark.
Ansprüche auf Zahlung von Renten, Tagegeld, Verdienstausfall oder anderen wiederkehrenden Leistungen der Unfallversicherung, die für die Zeit nach dem 24. Juni 1948 zu erfüllen sind, werden auch insoweit, als diese Ansprüche auf vor dem 25. Juni 1948 eingetretenen Versicherungsfällen beruhen, in der Weise umgestellt, daß an die Stelle von einer Reichsmark eine Deutsche Mark tritt. Insoweit lautet die Versicherungssumme in Deutscher Mark auf den gleichen Betrag wie bisher in Reichsmark.
Die in Abs. 1 getroffene Regelung findet auch Anwendung für Ansprüche auf Zahlung von Todesfall- oder Invaliditätsversicherungssummen mit der Maßgabe, daß die Zahlung nur in Form einer Rente unter Zugrundelegung eines Rechnungszinsfußes von dreieinhalb vom Hundert beansprucht werden kann.
Bei Mitversicherung von Heilkosten gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung der Leistung durch den Arzt, Zahnarzt, Heilbehandler oder die Heilbehandlungsstätte, bei Heil- oder Hilfsmitteln jeder Art der Zeitpunkt der Inanspruchnahme oder des Kaufs.
Die Bestimmungen der Ziffer 54 der Umstellungsverordnung sowie anderer gesetzlich angeordneter Leistungsbeschränkungen oder eines den Versicherern gewährten Zahlungsaufschubs bleiben unberührt.
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist der maßgebende Wortlaut.
Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 25. Juni 1948 in Kraft.
Berlin, den 10. Januar 1950.
Im Auftrage der Militärregierung