(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 7 vom 1. Februar 1950, S. 42)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Durchführungsbestimmung Nr. 9 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 30. April 1951 (ABl. AKB S. 223) |
(II) | Durchführungsbestimmung Nr. 9 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 30. April 1951 (ABl. AKB S. 223) i. d. F. der Durchführungsbestimmung Nr. 14 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 27. August 1951 (ABl. AKB S. 384) |
(III) | Verordnung Nr. 523 ‒ Aufhebung gewisser Bestimmungen der Gesetzgebung zur Neuordnung des Geldwesens ‒ vom 9. Juni 1953 (ABl. AKB S. 824) i. V. m. Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 20. Mai 1953 (GVBl. Bln. S. 329) |
(IV) | Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 17. September 1957 (GVBl. Bln. S. 1273) |
Zur Durchführung und Ergänzung des Artikels 11 der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 wird folgendes angeordnet:
Die Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung finden Anwendung
Sie umfassen auch alles in dem betreffenden Gebiet befindliche Vermögen von Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb des betreffenden Gebietes haben, aber nicht durch eine Verwaltungsstelle vertreten sind, und alle Verbindlichkeiten dieser Versicherungsunternehmen, die in dem betreffenden Gebiet geltend gemacht werden können.
Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Bestimmung und etwaiger weiterer Durchführungsbestimmungen ist das Aufsichtsamt für das Versicherungswesen in Berlin.
Schuldner der Ausgleichsforderung der Versicherungsunternehmen (siehe Artikel 1) ist die Gebietskörperschaft Groß-Berlin.
1. Die Ausgleichsforderungen sind Buchforderungen. Sie sind vom Schuldner auf Grund der nach Artikel 9 bestätigten Umstellungsrechnung in ein Schuldbuch einzutragen. In den Fällen des Artikel 7 Abs. 3 und 4 ist die Eintragung zu berichtigen.
2. Die Ausgleichsforderung gilt in ihrem gesamten Betrag als am 25. Juni 1948 entstanden. Sie ist von diesem Tage an mit dreieinhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen. Die Zinsen sind den Gläubigern erstmals zum 30. Juni 1949, danach halbjährlich zu vergüten.
3. Die Ausgleichsforderungen der Versicherungsunternehmen dürfen nur von Versicherungsunternehmen und Geldinstituten und nur zum Nennwert erworben und veräußert werden. Sie sind in die Bilanzen zum Nennwert einzusetzen.
4. Die Berliner Zentralbank ist berechtigt, Ausgleichsforderungen eines Versicherungsunternehmens, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft des Versicherungsunternehmens erforderlich ist, zu beleihen oder in besonderen Fällen anzukaufen. Die Berliner Zentralbank kann im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde (Artikel 2) verlangen, daß das Versicherungsunternehmen eine an die Berliner Zentralbank verkaufte Ausgleichsforderung zurückerwirbt, wenn der Grund für den Ankauf nachträglich wegfällt. Das Recht der Berliner Zentralbank, Ausgleichsforderungen zu beleihen und anzukaufen, kann schon vor der Eintragung einer Ausgleichsforderung in das Schuldbuch ausgeübt werden. Das gleiche gilt für den Rückerwerb einer Ausgleichsforderung durch ein Versicherungsunternehmen. Im übrigen ist die Veräußerung einer Ausgleichsforderung vor ihrer Eintragung in das Schuldbuch unzulässig.
5. Versicherungsunternehmen, die Ausgleichsforderungen erhalten, haben alle ihre Rechte aus Ansprüchen der im Art. 12 der Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 4. Juli 1948 bezeichneten Art auf die Gebietskörperschaft Groß-Berlin zu übertragen.
1. Die Zuteilung einer Ausgleichsforderung kann von der Erfüllung von Auflagen der Aufsichtsbehörde (Artikel 2) abhängig gemacht werden. Vor der Erteilung solcher Auflagen hat sich die Aufsichtsbehörde in Berlin mit den Aufsichtsbehörden in den Westzonen ins Einvernehmen zu setzen, in deren Bereich das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb ausübt.
2. Einem Versicherungsunternehmen kann namentlich auferlegt werden, durch Ausgabe neuer Aktien oder Bildung eines neuen Gründungsstocks ein angemessenes Eigenkapital zu beschaffen oder sich mit einem anderen Versicherungsunternehmen zusammen zu schließen. Die Aufsichtsbehörde kann auch die Auflösung eines Versicherungsunternehmens und die Übertragung seiner Bestände auf ein anderes Versicherungsunternehmen verlangen. Für die Erfüllung der Auflagen sind angemessene Fristen zu setzen. Im Falle einer Auflösung kann die Höhe der Ausgleichsforderung dahin beschränkt werden, daß nur die Verbindlichkeiten in der Umstellungsrechnung gedeckt sind; die Aufsichtsbehörde kann in einem solchen Falle alle Maßnahmen treffen, die sie zum Schutze der Versicherten für nötig hält.
3. Werden Auflagen gemacht, so ist die Entscheidung zu begründen. Gegen diese Entscheidung ist Berufung zulässig. Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach den Paragraphen 94, 95 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315).
1. Bei einem Versicherungsunternehmen, das eine Ausgleichsforderung erhält, bleibt die Aufteilung des vorläufigen Eigenkapitals (Artikel 6 Abs. 1 A f) auf Stammkapital (Gründungsstock), gesetzliche Rücklagen, freie Rücklagen und auf zugunsten der Versicherten oder Dritter zu bildende Rücklagen besonderen Vorschriften vorbehalten.
2. Übersteigen die Aktiven eines Versicherungsunternehmens die Passiven, so wird der Unterschiedsbetrag dem vorläufigen Eigenkapital (Artikel 6 Abs. 1 A f) zugeschlagen.
3. Würde hierbei jedoch das Eigenkapital einen höheren Betrag erreichen als hundert Deutsche Mark für je hundert Reichsmark des früheren Eigenkapitals, so fällt der Überschuß der Gebietskörperschaft Groß-Berlin zu. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welcher Weise der Überschußbetrag abzuführen ist.
4. Als früheres Eigenkapital im Sinne des Abs. 3 sind anzusehen das in der letzten vor dem 1. Januar 1948 aufgestellten handelsrechtlichen Bilanz ausgewiesene eingezahlte Aktienkapital, der eingezahlte Gründungsstock oder die von einem ausländischen Unternehmen in Deutschland gestellten Sicherheiten (Kaution), die gesetzliche Rücklage und alle anderen Rücklagen, die zur Deckung von Verlusten herangezogen werden können; ein etwaiger Verlustvortrag ist abzusetzen.
Die Altgeldguthaben der folgenden Versicherungsunternehmen:
sind Altgeldguthaben der Gruppe I im Sinne des Artikels I Abs. 1 Ziffer 1 Buchst. a der Umstellungsverordnung. Für die Verbindlichkeiten dieser Versicherungsunternehmen gelten die Vorschriften im zweiten und vierten Abschnitt von Teil II der Umstellungsverordnung.
Das Nähere über die Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung bestimmt die Aufsichtsbehörde in Berlin im Einvernehmen mit der Berliner Zentralbank. Das gleiche gilt für das in der Umstellungsrechnung anzuwendende Bewertungsverhältnis zwischen DM-West und DM-Ost.
Der Artikel 4 (Ziffer 11) der Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Zweiten Verordnung der Militärregierung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 5. Juli 1948 wird aufgehoben.
Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.
Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Februar 1950 in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1950.
Im Auftrage der Militärregierung