Vom 27. Januar 1950
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 12 vom 19. Februar 1950, S. 59)
Auf Grund von Ziffer 7 der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) erläßt die Berliner Zentralbank folgende Ausführungsvorschrift Nr. 2:
Ziffer 5 (1) und Ziffer 21 (1) und (2) der Ausführungsvorschrift Nr.1 vom 28. Dezember 1949 (VOBl. 1950 I S. 8) erhalten folgende Fassung:
(...)
Für die Umstellung der Uraltguthaben ist der Kontostand vom 9. Mai 1945 maßgebend, soweit es sich nicht um die Aufarbeitung von Buchungsmaterial gemäß Ziffer 7 (1) der Ausführungsvorschrift Nr. 1 zur Uraltkonten-Bestimmung und um die Berücksichtigung von Abhebungen auf Sparbücher nach diesem Zeitpunkt handelt.
Verbindlichkeiten aus nicht vollständig durchgeführten bankgeschäftlichen Aufträgen dürfen bei der Umstellung der Uraltguthaben nicht berücksichtigt werden. Als solche Verbindlichkeiten („steckengebliebene Überweisungen“) sind Posten anzusehen, deren vorbehaltlose Gutschrift (Auszahlung) von dem Begünstigten oder deren Wiedergutschrift (Rückzahlung) von dem Auftraggeber auf Grund eines vor dem 9. Mai 1945 erteilten, jedoch nicht endgültig durchgeführten bankgeschäftlichen Auftrages verlangt wird. Soweit solche Fälle durch Vereinbarungen zwischen einem Kreditinstitut und seinen Kunden bereits geregelt sind, hat es hierbei sein Bewenden.
Bei eisernen Sparkonten ist der Kontostand maßgebend, der sich aus den betreffenden Kontokarten ergibt, sofern sich diese bereits in der Verfügungsgewalt der Anmeldestellen befinden. Eine Aufteilung der auf einem Sammelkonto etwa noch stehenden Beträge findet nicht mehr statt, soweit es sich nicht lediglich um die Aufarbeitung vorhandenen Buchungsmaterials gemäß Ziffer 7 (1) der Ausführungsvorschrift Nr. 1 zur Uraltkonten-Bestimmung handelt. Verfügt die Anmeldestelle nicht über die Kontokarte, so ist das aus dem eisernen Sparbuch hervorgehende Guthaben maßgebend, wenn dies mit einem Bestätigungsvermerk der kontoführenden Stelle (altes Kreditinstitut) versehen ist. Eintragungen des Kontoinhabers oder anderer Stellen, auch wenn dies behördliche Stellen sind, werden nicht anerkannt. Ebenso sind irgendwelche anderen Unterlagen, wie z. B. Bescheinigungen der früheren Arbeitgeber, nicht anzuerkennen.
Die neuen Institute haben den DM-West-Betrag nur auf volle Reichsmark zu errechnen. Hierbei sind Beträge bis zu 50 Reichspfennigen nach unten, Beträge von 51 Reichspfennigen ab nach oben abzurunden.
Die Ziffern 1, 2 und 5 dieser Ausführungsvorschrift treten am 31. Dezember 1949, die Ziffern 3 und 4 mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Januar 1950.
Berliner Zentralbank | |
Groppler | Dr. Seume |