Vom 27. Januar 1950
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 12 vom 19. Februar 1950, S. 60; Ber. Nr. 27 S. 163)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Ausführungsbestimmung Nr. 14 zur Uraltkonten-Bestimmung vom 27. Dezember 1950 (VOBl. Bln. I S. 585) |
(II) | Ausführungsbestimmung Nr. 16 zur Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Juni 1951 (GVBl. Bln. S. 495) |
(III) | Ausführungsbestimmung Nr. 18 zur Uraltkonten-Bestimmung vom 26. April 1952 (GVBl. Bln. S. 302) |
(IV) | Ausführungsbestimmung Nr. 19 zur Uraltkonten-Bestimmung vom 20. April 1953 (GVBl. Bln. S. 256) |
(V) | Ausführungsbestimmung Nr. 20 zur Uraltkonten-Bestimmung vom 24. Februar 1954 (GVBl. Bln. S. 80) |
Auf Grund von Ziffer 29 der Ausführungsvorschrift Nr. 1 vom 28. Dezember 1949 zur Uraltkonten-Bestimmung (VOBl. 1950 I S. 8) erläßt die Berliner Zentralbank die folgenden Richtlinien:
Personen, die nachweislich vor dem 1. Oktober 1949 ihre Zuzugsgenehmigung in einem der Westsektoren von Groß-Berlin beantragt, diese aber erst nach dem 1. Oktober 1949 erhalten haben, nehmen an der Umstellung teil, wenn die Verzögerung nicht von ihnen zu vertreten ist.
Forderungen einer Bank gegen einen Ausländer sind nach dem Kontrollratgesetz Nr. 5 beschlagnahmt. Infolgedessen ist die Verrechnung mit Guthaben des betreffenden Ausländers insoweit nicht zulässig.
Außer den in Ziffer 21 (4) der Ausführungsvorschrift Nr. 1 erwähnten Devisenbestimmungen sind auch etwaige sonstige beschränkende Vorschriften, insbesondere das Gesetz Nr. 52 der Militärregierung betreffend Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen und Ziffer 57 (b) der Umstellungsverordnung, zu beachten. Diese Bestimmungen stehen, wie auch Beschlagnahmen usw., der Anmeldung der betreffenden Guthaben nicht entgegen, sie sind nur bei der Auszahlung zu beachten.
Erstausstattung im Sinne von Ziffer 1 (3) c der Uraltkonten-Bestimmung ist nur die der öffentlichen Hand (einschließlich der Kirchen) gewährte Erstausstattung (Ziffer 16 der Währungsverordnung), nicht auch der Geschäftsbetrag (Ziffer 17 der Währungsverordnung).
Für die Umstellung ist nicht der juristische, sondern der wirtschaftliche Wohnsitz maßgebend. Dies ist der Ort, an dem der Berechtigte Lebensmittelkarten bezieht usw. Bei Firmen ist maßgebend, wo sie ihren geschäftlichen Mittelpunkt haben, insbesondere Gewerbesteuer bezahlen. Der in Ziffer 21 (1) der Ausführungsvorschrift Nr. 1 erwähnte Westberliner Personalausweis muß den Verlängerungsvermerk eines Westberliner Polizeireviers aus dem Jahre 1947 tragen. Die von den Firmen vorzulegende Registrierungsbescheinigung muß das Datum vom Juni 1948 oder ein späteres Datum aufweisen. Soweit nicht Registrierungsbescheinigungen aus dem Jahre 1949 vorgelegt werden, muß der Nachweis, daß die betreffende Firma am 1. Oktober 1949 ihren Sitz in einem der drei westlichen Sektoren von Groß-Berlin hatte, durch Vorlegung von Quittungen für Steuerzahlungen für Oktober 1949 oder durch eine entsprechende neue Bescheinigung des Magistrats von Groß-Berlin – Abteilung Wirtschaft – oder des Bezirksamts geführt werden.
Der Nachweis über den Wohnsitz einer Person oder den Sitz (Ort der Niederlassung) einer Firma ist bis zum 31. Dezember 1950 zu führen; andernfalls ist die Umstellung rückgängig zu machen.
Die Anmeldestellen und die neuen Institute sind verpflichtet, in Fällen, in denen sie wissen oder vermuten, daß ein Berechtigter seinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung am 1. Oktober 1949 nicht in einem der westlichen Sektoren von Groß-Berlin hatte, geeignete Unterlagen für den Nachweis des Wohnsitzes zu verlangen. In diesen Fällen dürfen sich die neuen Institute nicht mit der Vorlegung des Westberliner Personalausweises allein begnügen. Bei unberechtigter Anmeldung ist die Berliner Zentralbank im Hinblick auf die Strafvorschriften der Uraltkontenbestimmung vom 23. Dezember 1949 umgehend zu verständigen.
Wenn eine Firma nachweist, daß sie ihren Betrieb vor dem 1. Oktober 1949 zur Registrierung angemeldet hat, nimmt sie an der Umstellung ihrer Uraltguthaben auch dann teil, wenn die Registrierung selbst erst nach dem 1. Oktober 1949 erfolgt und die Verzögerung nicht von ihr zu vertreten ist.
Wird einwandfrei nachgewiesen, daß eine im Ostsektor von Berlin oder in der sowjetischen Zone erfolgte Anmeldung zurückgenommen ist, kann das betreffende Uraltguthaben im Rahmen der Uraltkontenbestimmung vom 23. Dezember 1949 angemeldet werden.
Sofern die erste Rate des umgestellten Betrages nicht oder nicht voll erhoben wird und der nicht erhobene Betrag auf dem umgestellten Uraltkonto verbleibt, ist dieser zu dem in Ziffer 4 (1) und (2) der Uraltkonten-Bestimmung angegebenen erhöhten Zinssatz zu verzinsen.
Neue Einzahlungen auf umgestellte Uraltkonten sind nicht zulässig. Auf diesen Konten dürfen also außer Zinszugängen nur Abhebungen verbucht werden.
Sonderbestimmungen für Härtefälle aller Art sind im Rahmen der Uraltkonten-Umstellung nicht vorgesehen.
Berlin, den 27. Januar 1950.
Berliner Zentralbank | |
Groppler | Dr. Seume |