Durchführungsbestimmung Nr. 12 zur ersten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Währungsverordnung) vom 24. Juni 1948

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 9 vom 10. Februar 1950, S. 50)

Aufgehoben zum 15. Januar 1952 durch:

Zur weiteren Durchführung und zur Ergänzung der obigen Verordnung wird hiermit folgendes angeordnet:

  1. Die Beschränkungen hinsichtlich des Herausbringens von Deutscher Mark aus dem betreffen den Gebiet, die in den Durchführungsbestimmungen Nr. 7 und Nr. 10 vom 24. Juli 1948 bzw. 27. Oktober 1948 zu der obigen Verordnung enthalten sind, finden auf das Verbringen von Deutscher Mark aus dem betreffenden Gebiet nach dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung.

  2. Mit der obigen Ausnahme bleiben die Vorschriften der Durchführungsbestimmungen Nr. 7 und Nr. 10 weiterhin uneingeschränkt in Kraft.

  3. Die Strafverfolgung für bisher begangene Verstöße gegen die erwähnten Durchführungsbestimmungen Nr. 7 und Nr. 10 wird durch diese Durchführungsbestimmung nicht berührt.

  4. Diese Durchführungsbestimmung tritt am 31. Januar 1950 in Kraft.

31. Januar 1950

Im Auftrage des amerikanischen Kommandanten