Ausführungsvorschrift Nr. 3
zur Uraltkonten-Bestimmung

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 12 vom 19. Februar 1950, S. 60)

– Auszug –

Auf Grund von Ziffer 7 der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) erläßt die Berliner Zentralbank folgende Ausführungsvorschrift Nr.3:

  1. Anträge von Geldinstituten auf Genehmigung von Anmeldestellen für die Uraltkonten-Regelung sind bis zum 28. Februar 1950 an die Berliner Zentralbank zu richten. Spätere Anträge können nicht berücksichtigt werden. Die neu zu errichtenden Anmeldestellen müssen die von der Berliner Zentralbank für die Zulassung gestellten Bedingungen und ihnen gemachten Auflagen erfüllen; sie müssen einen von dem Ausschuß für die ruhenden Berliner Kreditinstitute bestellten Vertreter haben.

Berlin, den 10. Februar 1950.

Berliner Zentralbank
GleimiusDr. Seume