Durchführungsbestimmung Nr. 6
zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949
(Abschlagszahlungen auf die Zinsen für die Ausgleichsforderungen der Versicherungsunternehmungen)

(ABl. AKB, Nr. 4 vom 31. Mai 1950, S. 34)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur weiteren Durchführung und Ergänzung des Artikels II der Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949 wird folgendes angeordnet:

§ 1

1. Gemäß Artikel 11 Ziffer 2 der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung (Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen) vom 20. Januar 1950 sind die Ausgleichsforderungen der Versicherungsunternehmen vom 25. Juni 1948 an mit dreieinhalb vom Hundert jährlich zu verzinsen und die Zinsen den Gläubigern erstmals zum 30. Juni 1949 und danach halbjährlich zu vergüten.

2. Auf die Zinsen für die Ausgleichsforderung eines Versicherungsunternehmens, die zu einem vor der Bestätigung der Umstellungsrechnung liegenden Zeitpunkt zu vergüten sind, hat die Gebietskörperschaft Groß-Berlin Abschlagszahlungen zu leisten.

3. Die Abschlagszahlungen sind zu entrichten:

  1. auf die zum 30. Juni 1949, 31. Dezember 1949 sowie zum 30. Juni 1950 zu vergütenden Zinsen am 30. Juni 1950,
  2. auf die zu einem späteren Zeitpunkt zu vergütenden Zinsen jeweils an diesem Tage.
§ 2

1. Die Höhe der Abschlagszahlungen bemißt sich nach dem voraussichtlichen Betrag der Ausgleichsforderung, wobei ein Jahreszinssatz von dreieinhalb vom Hundert zugrunde zu legen ist. Jedes Versicherungsunternehmen hat am letzten Tag des zweiten Monats vor Fälligkeit der Abschlagszahlung der Berliner Zentralbank eine nach bestem Wissen und Gewissen geschätzte Umstellungsrechnung einzureichen, aus der der voraussichtliche Betrag der Ausgleichsforderung ersichtlich ist. Die Schätzung muß den Bestätigungsvermerk der Versicherungsaufsichtsbehörde enthalten, daß gegen die Schätzung keine Bedenken zu erheben sind.

2. Die Berliner Zentralbank hat die zur Berechnung der Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben auf Grund der von dem Versicherungsunternehmen eingereichten Umstellungsrechnung spätestens einen Monat vor dem Zahlungstermin für eine Abschlagszahlung an die Gebietskörperschaft Groß-Berlin weiterzuleiten.

§ 3

1. Übersteigt der nach § 2 für die Berechnung einer Abschlagszahlung maßgebende Betrag den für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagszahlung zugrunde gelegten Betrag, so ist für den Mehrbetrag die Abschlagszahlung vom 25. Juni 1948 an zu berechnen. Dies gilt auch dann, wenn erstmalig eine Abschlagszahlung zu einem nach dem 30. Juni 1950 liegenden Zeitpunkt zu entrichten ist.

2. Ist der nach § 2 Abs. 1 für die Berechnung einer Abschlagszahlung maßgebende Betrag geringer als der für die Berechnung der vorangegangenen Abschlagszahlung zugrunde gelegte Betrag, so ist die vorangegangene Abschlagszahlung, soweit sie auf den Minderbetrag entfällt, in der Weise zu erstatten, daß sie von der späteren Abschlagszahlung abgesetzt wird.

3. Übersteigt der zu erstattende Betrag die spätere Abschlagszahlung, so ist die frühere Abschlagszahlung insoweit unverzüglich zurückzuzahlen. Dasselbe gilt für den ganzen Betrag einer bewirkten Abschlagszahlung, sobald sich nach dem Stand der Umstellungsrechnung des Versicherungsunternehmens eine Ausgleichsforderung gegen die Gebietskörperschaft Groß-Berlin nicht mehr ergibt.

§ 4

Weicht der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen von dem endgültig geschuldeten Zinsbetrag ab, so ist der Unterschiedsbetrag bei endgültiger Abrechnung nachzuzahlen oder zu erstatten.

§ 5

1. Zinsbeträge für eine Ausgleichsforderung, die die Gebietskörperschaft Groß-Berlin erst nach dem Fälligkeitszeitpunkt zahlt, sind von diesem Zeitpunkt an bis zur Zahlung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

2. Abschlagszahlungen auf Zinsen für die Ausgleichsforderung, die der Gebietskörperschaft Groß-Berlin zu erstatten sind, hat das Versicherungsunternehmen vom Zeitpunkt des Eingangs bis zur Erstattung mit jährlich fünf vom Hundert zu verzinsen.

§ 6

Zahlungen auf Grund dieser Durchführungsbestimmung sind für Rechnung des Berechtigten an die Berliner Zentralbank zu leisten.

§ 7

Der deutsche Wortlaut dieser Durchführungsbestimmung ist maßgebend.

§ 8

Diese Durchführungsbestimmung tritt am 15. Juni 1950 in Kraft.

Berlin, den 15. Mai 1950.

General-Major
MAXWELL D. TAYLOR
US. Kommandant Berlin

Divisionsgeneral
GANEVAL
Chef der Französischen Militärregierung von Groß-Berlin

General-Major
G. K. BOURNE
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)