Durchführungsbestimmung Nr. 4
zur Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens
(Währungsergänzungsverordnung) vom 20. März 1949

(ABl. AKB, Nr. 4 vom 31. Mai 1950, S. 37)

Aufgehoben zum 8. Oktober 1986 durch:

Zur Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der vorstehend genannten Verordnung wird folgendes angeordnet:

Artikel 1
Rückzahlungspflicht zu Unrecht eingetauschter DM West-Beträge
  1. Ist bei dem Geldumtausch auf Grund der Ziffer 7 der Währungsergänzungsverordnung ein Ostmarkbetrag zu Unrecht in Westmark umgetauscht worden, so ist der Westmarkbetrag zurückzuzahlen.
Artikel 2
Verfahren
  1. Das zuständige Finanzamt erläßt an die beteiligte natürliche oder Rechtsperson einen schriftlichen Anforderungsbescheid. Dieser Bescheid muß enthalten:
    1. Den an das Finanzamt zu erstattenden Betrag in DM West. Hierbei ist von dem eingetauschten Westmarkbetrag der eingezahlte Ostmarkbetrag abzuziehen, und zwar zu dem für März 1949 durch das Landesfinanzamt festgesetzten Durchschnittskurs von 1 DM West = 4,70 DM Ost (Nr. 19 des Verordnungsblattes von Groß-Berlin 1949).
    2. Die Zahlungsfrist.
    3. Die Begründung für die Rückforderung.
    4. Die Belehrung, daß gegen den Anforderungsbescheid das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, sowie wo und binnen welcher Frist die Beschwerde einzureichen ist.
      (vgl. Artikel 3.)
Artikel 3
Rechtsmittel
  1. Gegen den Anforderungsbescheid steht dem in Anspruch Genommenen die Beschwerde zu. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Finanzamt, das den Anforderungsbescheid erlassen hat, einzureichen. Das Finanzamt kann der Beschwerde ganz oder teilweise abhelfen. Soweit es der Beschwerde nicht abhilft, hat es die Beschwerde nebst den Vorgängen der Berliner Zentralbank vorzulegen, die über die Beschwerde entscheidet. Das Finanzamt hat den Beteiligten von der Weitergabe der Beschwerde zu benachrichtigen. Die Berliner Zentralbank ist gehalten, innerhalb von sechs Monaten, vom Datum der Einreichung der Beschwerde an gerechnet, eine Entscheidung zu treffen.
  2. Gegen die Entscheidung der Berliner Zentralbank kann der Beschwerdeführer binnen einem Monat nach Zustellung der Entscheidung Klage bei dem Bezirksverwaltungsgericht, Britischer Sektor von Berlin, erheben.

    Für das Verfahren ist das Recht, das am 30. Januar 1933 in Kraft war, maßgebend.

Artikel 4
Zwangsvollstreckung
  1. Auf Grund des rechtskräftigen Anforderungsbescheides findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der „Reichsabgabenordnung“ statt. Vollstreckungsbehörde ist das zuständige Finanzamt.
  2. Das Finanzamt kann den zu erstattenden Betrag niederschlagen, wenn feststeht, daß die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Beitreibung nicht im Verhältnis zu dem zu erstattenden Betrag stehen.
Artikel 5
Kosten
  1. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei der Berliner Zentralbank finden die Paragraphen 307 ff. der Reichsabgabenordnung Anwendung.
Artikel 6
  1. Die Vorschriften dieser Durchführungsbestimmung berühren die Vorschriften des Paragraphen 11 der Dritten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens nicht.
Artikel 7
  1. Durch diese Durchführungsbestimmung wird die Durchführungsbestimmung Nr. 2 vom 8. August 1949 vom Tage des Inkrafttretens der ersteren an außer Kraft gesetzt.
Artikel 8
  1. Der deutsche Text dieser Durchführungsbestimmung ist der maßgebende Wortlaut.
Artikel 9
  1. Diese Durchführungsbestimmung tritt mit Wirkung vom 15. Juni 1950 in Kraft.

Berlin, den 31. Mai 1950.

General-Major
MAXWELL D. TAYLOR
US. Kommandant Berlin

Divisionsgeneral
GANEVAL
Chef der Französischen Militärregierung von Groß-Berlin

General-Major
G. K. BOURNE
Oberbefehlshaber Berlin (Britischer Sektor)