Ausführungsvorschrift Nr. 7
zur Uraltkonten-Bestimmung

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 36 vom 23. Juni 1950, S. 220)

  1. Die in Ziff.1 (2) der Durchführungsbestimmung Nr. 19 (Uraltkonten-Bestimmung) genannten Guthaben, die vor dem 9. Mai 1945 in einem zu jenem Zeitpunkt gültigen Postsparbuch eingetragen waren, werden zugunsten von Angehörigen der Vereinten Nationen sowie der ihnen gleichgestellten Personen (Ziff. 1 (1) b) nur umgestellt, wenn das Postsparbuch vor dem 9. Mai 1945 bei einem Postamt in Berlin eingerichtet worden ist.

  2. Die Umstellung von Uraltkonten, auf welche Mehrerlöse gemäß der Kriegswirtschaftsverordnung abgeführt und welche gemäß § 22 dieser Verordnung gesperrt sind, ist ausgeschlossen. Soweit solche Konten bereits umgestellt sind, ist die Umstellung rückgängig zu machen.

  3. Buchungsmaterial im Sinne der Ziff. 7 Abs. 1 der Ausführungsvorschrift Nr. 1 ist dasjenige bankmäßige Material, das aus Aufträgen vor dem 9. Mai 1945 herrührt und sich am 31. Dezember 1949 im Besitz der Anmeldestelle befand. Derartige Posten können bei der Anmeldestelle noch verbucht werden. Nach dem 31. Dezember 1949 eingegangene Buchungsunterlagen dürfen nicht mehr bearbeitet werden.

  4. Eiserne Sparbeträge, die der Arbeitgeber für Rechnung der Gesamtheit der Arbeitnehmer seines Betriebes an das betreffende Kreditinstitut abgeführt hat (§ 10 der Durchführungsverordnung vom 10. November 1941, RGBl. 1941 Teil I S. 705), die aber den Eisernen Sparkonten der einzelnen Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1949 nicht gutgeschrieben sind, werden wie steckengebliebene Überweisungen (Ziffer 3 der Ausführungsvorschrift Nr. 2) behandelt, also nicht umgestellt.

  5. Ansprüche aus der Umstellung von Uraltguthaben können nur insoweit geltend gemacht werden, als sie nicht gegen Kreditinstitute im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden.

  6. Die in Ziff. 2 der Uraltkonten-Bestimmung vorgesehene Glaubhaftmachung des Bestehens und der Höhe des Uraltguthabens kann geschehen:

    1. Durch Vorlegung der in Ziff.10 der Ausführungsvorschrift Nr.1 erwähnten Unterlagen.
    2. Bei Eisernen Sparkonten gemäß Ziff. 4 der Ausführungsvorschrift Nr. 2.
    3. Wenn der Anmelder zur Führung von Handelsbüchern nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches verpflichtet ist, durch Vorlegung der Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers an Hand der ordnungsmäßig geführten Geschäftsbücher des Anmelders. Im Falle zu c) ist die Umstellung, soweit es sich im Einzelfalle um Beträge von mehr als 100 000,– RM handelt, nur mit Zustimmung der Berliner Zentralbank zulässig. Diese kann in Zweifelsfällen Auflagen machen.

Berlin, den 3. Juni 1950.

Berliner Zentralbank
GropplerDr. Seume