Ausführungsvorschrift Nr. 9
zur Uraltkonten-Bestimmung

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 36 vom 23. Juni 1950, S. 220)

Auf Grund von Ziffer 7 der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (VOBl. I S. 509) erläßt die Berliner Zentralbank folgende Ausführungsvorschrift Nr. 9:

Sofern Stellen, die eine Erstausstattung erhalten haben, zweckgebundene Gelder, die nichts mit den eigentlichen Aufgaben dieser Stellen zu tun haben, treuhänderisch verwalten, dürfen diese umgestellt werden. Die Umstellung ist von der Zustimmung der Berliner Zentralbank abhängig.

Berlin, den 20. Juni 1950.

Berliner Zentralbank
GropplerDr. Seume